Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative sie die Entscheidung auf ihre Angemessenheit hin überprüfen kann.48 Im Vergleich zu den umliegenden Rechtsordnungen dürfte dies wohl eine einmalige Regelung sein.49 Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist insofern nicht ständig ta­ gend, als Sitzungen nur nach Bedarf abgehalten werden (Art. 16 Abs. 4 LVG).50 3. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist sowohl im so genannten ein­ fachen Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde gemäss LVG.51 c. Der Staatsgerichtshof aa. Im Allgemeinen Gleichsam die Krone des Instanzenzuges in der Justizrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein bildet der Staatsgerichtshof (Art. 104 ff. LV; StGHG).52 Ihm kommt höchste Verantwortung für Grund- und Frei­ heitsrechte, Menschenrechte und generell für den Schutz des Rechts­ staates zu.53 Der Staatsgerichtshof dient in erster Linie dem Individual­ rechtsschutz. «Die weitreichende Antragsberechtigung gegenüber gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und darin implizierte Gesetzes- oder Verordnungsprüfung lassen in Rechtspre­ chung und Verwaltung die Grundrechte so beachten, dass der Staatsge­ richtshof Verletzungen in seltenen Fällen feststellen muss.»54 48 Waschkuhn, System II 201. Zur Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Gewal­ tenteilungsprinzips bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz s. 
Waschkuhn, Justiz 41; Sprenger 337 und 67 f.; 
Gstöhl, VBI 146. Kritisch dazu insbesondere auch: 
Batliner, Lage 175 f. FN 316 und 
Batliner; EMRK 102 f.; 
Waschkuhn, System II 201. 49 Ebenso 
Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit 103 f.; ferner 
Sprenger 317: «liechtenstei­ nische Singularität». 50 Im Übrigen zur Verwaltungsbeschwerdeinstanz ausführlich 
Ritter, Verwaltungsge­ richtsbarkeit 13 ff.; weiter 
Waschkuhn, Justiz 39. 51 Subsidiär kommen die ZPO und die StPO zur Anwendung: bspw. Art. 103 und Art. 139 Abs. 2 LVG; 
Gstöhl, VBI 147. Vgl. Art. 46, Art. 51 und Art. 72 LVG. 52 Stotter, Gerichtsorganisation 81. Zum Staatsgerichtshof im Allgemeinen s. insbes. Kühne, StGH 139 ff.; 
Stotter, Probleme 167 ff.; 
Waschkuhn, Justiz 41 ff.; 
Waschkuhn, System II 202 ff. 5' 
Kühne, StGH 143. 54 Kühne, StGH 142. 148
	        

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