Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip Verwaltungsbeschwerde (Rekurs)45 zu gelangen ist. Verfassungsrechtlich ist vorgesehen, dass sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung, soweit Gesetz oder Verfassung nicht etwas Anderes bestim­ men, dem Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerde­ instanz unterliegen (Art. 97 Abs. 1 LV). Das LVG lässt - sofern nicht andere besondere Anfechtungsmittel (z.B. die Klage beim Staats­ gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof) vorgesehen sind - die Verwal­ tungsbeschwerde zu gegen alle46 Enderledigungen (Verwaltungsakte) der Regierung, ihres Chefs oder anderer Amtspersonen und gegen alle nach dem zweiten oder dritten Hauptstiick des LVG sonstigen anfecht­ baren Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen (Art. 90 Abs. 1 LVG). Ausserdem besteht gemäss Art. 90 Ziff. 6a LVG die Mög­ lichkeit, eine Verwaltungs- als Säumnisbeschwerde zu erheben, wenn binnen drei Monaten keine Endverfügung ergangen ist. Säumnis wird hier als negativer Entscheid gewertet.47 Die Institution der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bietet insofern einen weit über eine blosse Willkürprüfung hinausgehenden Schutz vor der Exekutive, als ihr die volle Uberprüfungsbefugnis zukommt (Art. 100 Abs. 2 LVG); d.h. sie kann nicht nur die Rechtmässigkeit einer Entscheidung überprüfen, sondern hat auch die Ermessenskontrolle, da 1. die Aufsichtsbeschwerde: Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist Aufsichtsbe­ hörde über die Regierung, soweit nicht Verfassung oder Gesetz ein Anderes bestim­ men (Art. 2 Abs. 3 LVG) und hilft den Aufsichtsbeschwerden nach Art. 23 LVG (vorwiegend als Säumnisbeschwerde) ab; 2. der Einspruch, v.a. gegen den Wegfall einer Parteiverhandlung oder gegen ein Ver- waltungsbot; 3. die Erläuterung zur Klärung dunkler, zweideutiger oder widersprüchlicher Argu­ mente; 4. das Nachsichtsgesuch, sofern es mit einer Beschwerde verbunden ist und sich aus dem Inhalt nichts Anderes ergibt. Hier wird an die Güte der Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz appelliert; 5. die Anzeige als die Mitteilung der Verletzung oder Ausserachtlassung wesentlicher Vorschriften oder öffentlicher Interessen. Die Vorstellung ist bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht vorgesehen 
(Gstöhl, VBI 145). Zu einer Ubersicht über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe s. 
Steger, Garan­ tie 524 ff.; 
Gstöhl, VBI 145. 45 In der Schweiz: Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. •" Gesetzesrechtlich war vereinzelt vorgesehen, dass die Regierung als Rechtsmittel­ instanz einzelne Materien endgültig entscheiden kann. Der Staatsgerichtshof hat sol­ che Bestimmungen vermehrt wegen Verstosses gegen die Verfassung aufgehoben. Hierzu in § 5 Eine Gerichtsweggarantie? « Gstöhl, VBI 145. 147
	        

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