Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative geöffnet. Dagegen entscheidet der Staatsgerichtshof in Verwaltungs­ rechtssachen stets dann, wenn er kraft spezieller gesetzlicher Bestim­ mung für zuständig erklärt ist (Enumerationsprinzip).37 b. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz38 (Art. 97 f. LV; Art. 89 ff. LVG)39 nimmt im Rechtsgefüge und Rechtsschutzsystem Liechtensteins eine Sonderstellung ein: 1. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist keine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht.40 Seit 1993 wird darauf Bedacht genommen, dass sie nicht mehr mehrheitlich aus Mitgliedern der stärksten Partei zusam­ mengesetzt ist.41 2. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bezweckt die Durchsetzung des objektiven Rechts und soll den Bürger gegen die Übermacht des Staates schützen.42 Sie ist ein allgemeines, nicht ständig tagendes, letztinstanz­ liches Gremium zur Verwaltungskontrolle und bezweckt als solche einen über eine blosse Willkürprüfung hinausgehenden Schutz des Bür­ gers vor der Exekutive. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist insofern ein allgemeines Verwaltungsgericht, als an sie mit dem ordentlichen43 Rechtsmittel44 der 364 ff.; 
Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit 90 ff. Zur Sinnhaftigkeit dieses Dualismus s. weiter unten unter D. Rechtliche Beurteilung: Bewegliche Zuständigkeiten. S. in diesem Kontext StGH 1988/20, Urteil v. 27. April 1989 (LES 1989 125 ff., 125). 37 So auch StGH 1988/20, Urteil vom 27. April 1989 (LES 1989 125 ff., 125). 38 Ausführlich 
Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit 13 ff.; zusammenfassend 
Waschkuhn, System II 197 ff.; 
Sprenger 329 ff.; 
Gstöhl, VBI 144 ff.; 39 Zu einer kurzen Charakterisierung des LVG s. 
Gstöhl, VBI 144 f. Ferner 
Kühne, StGH 141: «In seiner Anwendung sowohl im Verfahren der unteren Instanzen wie im verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stellt das LVG eine umfassende Prozessordnung des öffentlichen Rechts dar.» 40 Hierzu § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. 41 Gstöhl, VBI 146. 42 Gstöhl, VBI 144. 43 Ausserordentliches Rechtsmittel: Wiederherstellung (Wiederaufnahme), Art. 104 f. LVG. 44 Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz befasst sich zudem mit weiteren Rechtsbehelfen. Dazu gehören: 146
	        

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