Vorbehaltprinzip pflege» (LVG)25 deren sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Besonders zu erwähnen sind Art. 1, Art. 2 und Art. 24 LVG. Für den
Staatsgerichtshof enthält das «Gesetz über den Staatsge richtshof vom 5. November 1925»26 die wichtigsten Zuständigkeitsbe stimmungen. B. Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen a. Allgemeines Die Gerichtsbarkeit des Zivil- und des Strafrechts gestaltet sich wie folgt:27 Wer einen Rechtsstreit anheben will, muss sich zunächst münd lich oder schriftlich an den zuständigen Vermittler wenden (§ 18 VAG),28 und zwar i.d.R. in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in allen Ehrenbeleidigungssachen (§ 8 Abs. 1 u. 2 VAG).29 Das Vermittleramt ist allerdings keine gerichtliche, sondern eine Vorinstanz. Das Gebot eines gesetzlichen Richters betrifft die Vermittlerämter also nicht unmit telbar.30 Dagegen sind mit Art. 33 Abs. 1 LV die drei Instanzen der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit unmittelbar angesprochen. Zivil- und Straf gerichtsbarkeit werden ausgeübt: - in erster Instanz durch das Landgericht (LG) (Art. 101 Abs. 1 LV; § 1 GOG), entweder in Form der Einzel- (in Zivil- und Strafsachen) oder in derjenigen der Kollegialgerichtsbarkeit (in Strafsachen); - in zweiter Instanz durch das Obergericht (OG) (Art. 101 Abs. 1 LV; § 1 GOG), das sich in zwei aus je fünf Richtern bestehende Senate gliedert; LGB1. 1922 Nr. 24 mit seitherigen Änderungen. LGBI. 1925 Nr. 8 mit seitherigen Änderungen. S. auch die Zusammenfassung bei
Waschkuhn, System 11 193 ff.;
Oehry, Organisation 1 ff.;
Oehry, Zivilrechtspflege 1 ff. «Gesetz vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter», LGBI. 1916 Nr. 3 mit seitherigen Änderungen. Generalklausel mit abschliessend enumerativem Ausnahmenkatalog. Betreffend Ver mittleramtsbezirke und -kreise, Aufgaben und Stellung des Vermittlers etc. s. VAG. Vgl. in diesem Zusammenhang § 3 Uberblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV (Recht auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Verwaltungsbeamten). 143