Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip pflege» (LVG)25 deren sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Besonders zu erwähnen sind Art. 1, Art. 2 und Art. 24 LVG. Für den 
Staatsgerichtshof enthält das «Gesetz über den Staatsge­ richtshof vom 5. November 1925»26 die wichtigsten Zuständigkeitsbe­ stimmungen. B. Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen a. Allgemeines Die Gerichtsbarkeit des Zivil- und des Strafrechts gestaltet sich wie folgt:27 Wer einen Rechtsstreit anheben will, muss sich zunächst münd­ lich oder schriftlich an den zuständigen Vermittler wenden (§ 18 VAG),28 und zwar i.d.R. in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in allen Ehrenbeleidigungssachen (§ 8 Abs. 1 u. 2 VAG).29 Das Vermittleramt ist allerdings keine gerichtliche, sondern eine Vorinstanz. Das Gebot eines gesetzlichen Richters betrifft die Vermittlerämter also nicht unmit­ telbar.30 Dagegen sind mit Art. 33 Abs. 1 LV die drei Instanzen der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit unmittelbar angesprochen. Zivil- und Straf­ gerichtsbarkeit werden ausgeübt: - in erster Instanz durch das Landgericht (LG) (Art. 101 Abs. 1 LV; § 1 GOG), entweder in Form der Einzel- (in Zivil- und Strafsachen) oder in derjenigen der Kollegialgerichtsbarkeit (in Strafsachen); - in zweiter Instanz durch das Obergericht (OG) (Art. 101 Abs. 1 LV; § 1 GOG), das sich in zwei aus je fünf Richtern bestehende Senate gliedert; LGB1. 1922 Nr. 24 mit seitherigen Änderungen. LGBI. 1925 Nr. 8 mit seitherigen Änderungen. S. auch die Zusammenfassung bei 
Waschkuhn, System 11 193 ff.; 
Oehry, Organisation 1 ff.; 
Oehry, Zivilrechtspflege 1 ff. «Gesetz vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter», LGBI. 1916 Nr. 3 mit seitherigen Änderungen. Generalklausel mit abschliessend enumerativem Ausnahmenkatalog. Betreffend Ver­ mittleramtsbezirke und -kreise, Aufgaben und Stellung des Vermittlers etc. s. VAG. Vgl. in diesem Zusammenhang § 3 Uberblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV (Recht auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Verwaltungsbeamten). 143
	        

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