Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip - für die Gerichte des öffentlichen Rechts: das Landesverwaltungs- pflegegesetz (LVG)12 und das Staatsgerichtshofgesetz (StGHG);13 für das Vermittlungsverfahren: das Vermittleramtsgesetz (VAG);14 - für das Verfahren der ausserstreitigen (freiwilligen) Gerichtsbarkeit (Rechtsfürsorgeverfahren): Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz (RFVG);15 - für das Vollstreckungsverfahren: die Exekutionsordnung (EO),16 die Konkursordnung (KO)17 sowie die Rechtssicherungsordnung (RSO).18 2. 
Örtliche Zuständigkeit Die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte erfolgt richtiger­ weise entweder bereits auf Verfassungsstufe oder sonst wenigstens auf formellgesetzlichem Wege. In Deutschland wird z.T. die Meinung ver­ treten, dass Regelungen, die mit Bezug auf ein bestimmtes Gericht den Gerichtsbezirk ändern, den Gerichtssitz verlegen oder dieses Gericht gar aufheben, dem Erfordernis der Generell-Abstraktheit per se nicht genü­ gen könnten. Es seien dies abstrakte Exekutivmassnahmen, die einer generellen Normierung somit gar nicht zugänglich wären.19 Abgesehen davon, dass die deutsche Doktrin nicht ohne weiteres auf unsere Verhältnisse übertragbar ist, sind für die liechtensteinischen Gerichte solche Massnahmen grösstenteils gar nicht nötig. Was jeden­ falls die örtliche Zuständigkeit betrifft, ist bereits auf Verfassungsstufe festgelegt, wo sich der Sitz der Gerichte befindet. Gemäss Art. 108 LV sind alle Behörden, die Gerichte miteingeschlossen, ins Land zu verle­ gen. Und Art. 1 Abs. 2 LV legt für sämtliche Landesbehörden den 12 Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGB1. 1922 Nr. 24 i.d.g.F. 13 Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGB1. 1925 Nr. 8 i.d.g.F. 14 Gesetz vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter, LGB1. 1916 Nr. 3 i.d.g.F. 15 Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGB1. 1922 Nr. 19 i.d.g.F. 16 Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfah­ ren (Exekutionsordnung), LGB1. 1972 Nr. 32/2 i.d.g.F. 17 Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGB1. 1973 Nr. 45/2 i.d.g.F. 18 Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGB1. 1923 Nr. 8 i.d.g.F. 19 Z.B. 
Herzog 6. 141
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.