Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen Abwehr von Eingriffen des Staates, sondern bereits aus Art. 7 LV hervor: Wenn auch geheiligtes und unverletzliches Oberhaupt des Staates Liech tenstein, das Recht an der Staatsgewalt hat der Landesfürst in Gemäss- heit der Bestimmungen der Landesverfassung auszuüben. Ausserdem hat jeder Regierungsnachfolger noch vor Empfangnahme der Erbhuldi gung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schrift lichen Urkunde auszusprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine In tegrität erhalten und die landesherrlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten werde (Art. 13 LV). Vor allem die Ausübung der dem Landesfürsten gemäss Wortlaut der Verfassung zustehenden zahlreichen Rechte sowohl im Bereiche der gesetzgebenden (Art. 8, 9,10 LV) als auch der ausführenden (Art. 10, 11 LV) und der richterlichen Staatstätigkeit (Art. 12 LV) hat sich im Rahmen des aus Art. 33 Abs. 1 LV fliessenden
Vorbehalt- und Vorrangprinzips zu bewegen. B. Die Bindung von Privatpersonen? Der Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 LV schliesst eine Einbeziehung von Pri vatpersonen als Normadressaten nicht aus.334 Der Staatsgerichtshof ver tritt jedoch unzweideutig die Auffassung: StGH 1981/12:335 «Eine Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte ist nur in Handhabung der Staatsgewalt, also nur durch den Gesetzgeber und durch die staatlichen Vollziehungsorgane in deren behördlichen Wirkungskreis möglich.»336 33,1 Die Frage der Bindung von Privatpersonen an verfassungsmässige Grundrechte be zieht sich auf die Frage der so genannten flankierenden Funktion dieser Rechte. Zu dieser These der so genannten flankierenden Funktion von Freiheitsrechten bzw. den Thesen der direkten und indirekten Drittwirkung:
Müller, Elemente 46 ff.; zusam menfassend
Häfelin/Haller 340 und 344 ff. 335 Urteil des StGH vom 28. August 1981 (LES 1982 125). 336 Analog
Bettermann, Grundrechte 565. 138