Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente (Vorbehaltprinzip), andererseits setzt ihm Art. 33 Abs. 1 LV bei der Rechtsetzungstätigkeit Schranken
(Vorrangprinzip), wenn ihm hierbei auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.327 c. Bindung der Judikative128 Ursprünglich wurden judikative Massnahmen nicht vom Schutzbereich der Garantie miterfasst.329 Das deutsche Bundesverfassungsgericht än derte dies erstmals mit dem elementaren Entscheid BVerfGE 3 359.330 In Ubereinstimmung damit geht der liechtensteinische Staatsgerichtshof zwar davon aus, der Schutz des Art. 33 Abs. 1 LV richte sich grundsätz lich auch gegen Akte der rechtsprechenden Gewalt selbst.331 Gemeint dürften hiermit indessen lediglich Verletzungen des
Vorrangprinzips ge wesen sein. So hat es der Staatsgerichtshof bis heute nicht für nötig er achtet, den entscheidenden Schritt von einem an die Legislative adressier ten Vorbehaltprinzip zu einem an die Judikative adressierten Vorbehalt prinzip zu tun, damit insbesondere auch der Bereich der Justizverwal tung vom Geltungsbereich der in Frage stehenden Norm mitumfasst ist. Art. 33 Abs. 1 LV wendet sich nach der hier vertretenen Auffassung an und gegen die Judikative.332 Die Bindung der Judikative zeigt sich darin, dass alle Gerichte bei ihrer gesamten Tätigkeit Art. 33 Abs. 1 LV in vollem Umfange Rechnung zu tragen haben.333 d. Bindung des Landesfürsten Auch der Landesfürst ist an Art. 33 Abs. 1 LV gebunden. Das geht nicht erst aus der Qualifizierung jener Verfassungsnorm als ein Recht der 327 Analog
Häfelin/'Haller 342. 328 Im Allgemeinen dazu
Höfling, Grundrechtsordnung 74 ff. 329 Höfling, Grundrechtsordnung 233. 330 Höfling, Grundrechtsordnung 233 FN 28. 331 So
Höfling, Grundrechtsordnung 233 unter Bezugnahme auf StGH 1977/6, Entschei dung vom 24. Oktober 1977 (LES 1981 47), und StGH 1984/11, Urteil vom 25. April 1985 (LES 1986 66 f.). Vgl. BVerfGE 4 416; BVerfGE 22 73. Ferner
Wassermann, Kommentar 1177;
Beyeler 18. 332 S. auch
Beyeler 18 und 48 f. 333
Vgl.
Beyeler 18. 137