Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen A. Die Bindung der Staatsgewalten Eine Entziehung kann von jedem Träger öffentlicher Gewalt ausgehen. Sowohl das Vorbehaltprinzip als Gebot wie das Vorrangprinzip als Verbot haben alle vier Staatsgewalten zu beachten.319 Art. 33 Abs. 1 LV wendet sich deshalb primär an und gegen diese. Insoweit ist der Adres satenkreis unbestritten.320 a. Bindung der Exekutive321 Die traditionelle Stossrichtung des Art. 33 Abs. 1 LV zielte auf Verhin derung exekutiver Beeinträchtigungen. Zentral waren und sind hier also vor allem Verletzungen des
Vorrangprinzips. Die ganze Tätigkeit der Regierung und der Verwaltung hat zwar heute noch jener Verfassungsnorm zu entsprechen. Im Vordergrund ste hen dabei Rechtsanwendung, Erlass von Verordnungen und Vorberei tung von Gesetzen,322 aber auch die mit der Publikation solcher Erlasse zusammenhängenden Massnahmen. Die Verhinderung exekutiver Beeinträchtigungen ist im Verlaufe der Geschichte aber immer stärker in den Hintergrund getreten.323 Hier liegen heute denn auch nicht die aktu ellen Probleme.324 b. Bindung der Legislative325 Art. 33 Abs. 1 LV wendet sich an und gegen die Legislative,326 wobei unter den Begriff der Legislative hier auch der Verfassungsgeber fällt. Dem Gesetzgeber kommt einerseits die Pflicht zur Rechtsetzung zu 319 S. hierzu auch
Höfling, Grundrechtsordnung 68 ff.; weiter
Beyeler 47 ff. 320 Allerdings wird zum Teil die Auffassung vertreten, das Vorbehaltprinzip des Art. 33 Abs. 1 LV wende sich nur an die Legislative: so bspw.
Beyeler 47. 321 Im Allgemeinen dazu
Höfling, Grundrechtsordnung 72 ff. 322 Vgl.
Häfelin/Haller 342. 323 Beyeler 18 mit weiteren Hinweisen. 324 Herzog, Art. 101 2 f.;
Höfling, Grundrechtsordnung 232;
Beyeler 18. 325 Im Allgemeinen dazu
Höfling, Grundrechtsordnung 70 f. 326 Vgl.
Höfling, Grundrechtsordnung 232; BVerfGE 3 364; ferner etwa
Beyeler 18 f. Im Allgemeinen dazu
Bettermann, Rechtsstaat 10 f. 136