Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen petenzkonflikts. Eine 
Kompetenzdelegation, die das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verletzt, liegt dann vor, wenn einem oder meh­ reren Richtern Kompetenzen im Widerspruch zum Prinzip des Stufen­ baus des Rechts zugewiesen werden. Und eine verfassungswidrige 
Kom­ petenzattraktion ist gegeben, wenn auf die nämliche Art ein Gericht eine ihm nicht zugeschriebene Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Eine Gerichtsinstanz übt Befugnisse aus, die ihr gar nicht zukommen. Kompetenzkonflikt ist ein Widerstreit zwischen mehreren Zustän- digkeits- oder Unzuständigkeitserklärungen staatlicher Gewalt(en). Zu einem Konflikt braucht es also mindestens zwei sich widerstreitende Zuständigkeits- oder Unzuständigkeitserklärungen. StGH 1982/38:310 Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hatte in einer Steuersache ihre Unzuständigkeit ausgesprochen. Auf einen Antrag des Betroffenen hin, der einen angeblichen Kompetenzkonflikt rügte, meinte der Staatsgerichtshof (mit Bezug auf Kompetenzkon­ flikte zwischen Verwaltungsbehörden), ein Kompetenzstreit liege nur dann vor, wenn zwei Behörden die Zuständigkeit in Anspruch nähmen (positiver Kompetenzstreit) oder wenn jede in Betracht kommende Behörde sich für unzuständig erklärte (negativer Kom­ petenzkonflikt). Dies sei im zugrundeliegenden Fall nicht gegeben. Erst wenn die Steuerbehörde ihre Zuständigkeit verneinte, läge ein Kompetenzstreit vor, der im Instanzenzug gemäss Art. 25 Steuer­ gesetz den Staatsgerichtshof befassen könnte.311 C. 
Heilungsmöglichkeit? Eine Entziehung des gesetzlichen Richters kann nachträglich nicht ge­ heilt werden: Einerseits wird daher ein Richter, dessen Zuständigkeit sich beispielsweise auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage ab­ stützt, auch dann nicht zum gesetzlichen Richter, wenn er aus sachge­ rechten Gründen im Einzelfall tätig wurde. Ein besonderer Nachweis 310 Beschluss des StGH vom 1. Dezember 1982 (LES 1983 116 f.). 311 Nicht in die Beurteilung miteinbezogen hat der Staatsgerichtshof die Frage, ob in concreto allenfalls eine rechtswidrige Kompetenznegation vorliege. 134
	        

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