Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente lung von 
Richtern, vom sachlichen aus betrachtet zieht der Richter verfassungswidrigerweise 
Kompetenzen an sich, oder er weist Kompe­ tenzen verfassungswidrigerweise einem hiefür nicht zuständigen Spruchkörper zu. Der Unterschied zwischen den beiden Betrachtungs­ weisen ist nicht qualitativer, sondern lediglich quantitativer Art. Richterverdrängung (persönlicher Gesichtspunkt): In jeder Richter­ verdrängung (auch: Richtervertauschung, -auswechslung, -vorenthal- tung, -behinderung etc.)307 
manifestiert sich entweder ein absoluter oder aber ein relativer Entzug des gesetzlichen Richters. Richterverdrängung zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass in einem bestimmten Fall oder in einer begrenzten Anzahl von Fällen ein an sich unzuständiger Richter an die Stelle eines an sich zuständigen tritt (absolute Entziehung) oder ein an sich zuständiger Richter wird in seiner Tätigkeit auf irgend­ eine Weise behindert (relative Entziehung). Dabei ist unerheblich, von welcher Gewalt sie erfolgt oder ob die Vertauschung oder Auswechslung im zwischengerichtlichen oder innergerichtlichen Bereich stattfindet. Ein Beispiel für eine Richterverdrängung wäre die Bestimmung der Zu­ ständigkeit eines im Gerichtsgebäude gerade angetroffenen Richters anstelle eines im Augenblick nicht erreichbaren, an sich zuständigen Richters.308 Kompetenzfragen (sachlicher Gesichtspunkt): In sachlicher Hinsicht geht es bei der Entziehung des gesetzlichen Richters entweder um Kom­ petenznegationen, -delegationen oder -attraktionen oder um Kompe­ tenzkonflikte. Auch Verletzungen des Vorrangprinzips infolge Kompetenznega­ tion, Kompetenzdelegation oder Kompetenzattraktion309 geschehen ent­ weder absolut oder relativ. Eine Art. 33 Abs. 1 LV verletzende richter­ liche 
Kompetenznegation ist dann gegeben, wenn eine Gerichtsbehörde (oder auch eine Verwaltungsbehörde) eine ihr zustehende Kompetenz im Widerspruch zur Rechtsordnung verneint. Wird jegliche richterliche Zuständigkeit überhaupt verneint, handelt es sich gleichzeitig um eine absolute Entziehung. Hierher gehören auch die Fälle des negativen Kom­ 307 Hierzu auch 
Beyeler 16 f. und 
Grauen 221. JDS 
Vgl. 
Degenhart 874 mit Bezug auf einen Fall (BVerfGE in NJW 1982 29), da dem Gerichtspräsidenten wegen Nichterreichbarkeit des Stellvertreters die Befugnis zu­ gestanden wurde, einen zufällig noch in den Abendstunden im Gerichtsgebäude angetroffenen Richter zu bestimmen. 309 Vgl. hierzu 
Beyeler 17. 133
	        

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