Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente rechtliche Pflicht zu einem Handeln enthält Art. 33 Abs. 1 LV mit dem Gesetzesvorbehaltprinzip. Beispielsweise wird jemand. dem ordent­ lichen Richter <entzogen>, weil die Zuständigkeit des Richters nicht nach generell-abstrakten Regeln bestimmbar ist. Durch das Unterlassen des Gesetzgebers, eine diesbezüglich verfassungskonforme Zuständigkeits­ regelung zu schaffen, ist Art. 33 Abs. 1 LV verletzt worden. b. Absolute und relative Entziehung Eine Entziehung des gesetzlichen Richters ist entweder eine absolute oder eine relative: Absolute Entziehung: Eine absolute Entziehung des gesetzlichen Richters liegt dann vor, wenn - obwohl sämtliche rechtlichen Vorausset­ zungen hiefür erfüllt wären - entweder der Zugang zum Gericht über­ haupt nicht300 oder andernfalls nicht soweit gewährt wird, dass ein abschliessender richterlicher Entscheid vorliegt. Es handelt sich in bei­ den Fällen um die Verletzung des Vorrangprinzips und um formelle Justizverweigerung, entweder um ein Tun oder um ein Unterlassen des Richters. Absolute Entziehung ist eine Verletzung des Rechts auf einen gesetz­ lichen Richter ersten Grades.301 Als Beispiele können genannt werden: - Unterlassung eines Entscheides über die Zuständigkeit, insbeson­ dere über einen (wenn auch unzulässigen oder offensichtlich unbe­ gründeten) Richterablehnungsantrag;302 - die Einstellung einer bestimmten Gruppe von Fällen für einen gewissen Zeitraum wegen Überlastung; - zu langes Untätigbleiben des Gerichts; - die Herausnahme einer individuell bestimmten Streitsache aus dem allgemeinen Geschäftsgang und Unterlassung der weiteren Bear­ beitung;303 300 Indem die Sache entweder gar nie vor irgendeine Behörde kommt oder aber indem sie vor eine nichtrichterliche Behörde kommt, bspw. vor eine Verwaltungsbehörde. Vgl. hierzu etwa BGE 34 I 506 und BGE 50 I 51. 301 Vgl. die drei Stufen bei 
Beyeler 17 f. Ferner 
Graven 220 ff. 302 Vgl. BVerfGE U 6; 13 144. 303 Herzog 27. 131
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.