Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente b. Sonderfälle Kann der 
Staat, der als Prozesspartei auftritt (so regelmässig im Strafver­ fahren in der Person des Staatsanwaltes), sich auf Art. 33 Abs. 1 LV beru­ fen? Meines Erachtens soll auch der Staat diesfalls geschützt sein, d.h. ihm die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 33 Abs. 1 LV eingeräumt werden,276 zumal er als Partei in einem Verfahren eine Stellung ein­ nimmt, die derjenigen einer als Privatperson auftretenden Prozesspartei - zumindest von der Schutzwürdigkeit her gesehen - durchaus ver­ gleichbar ist.277 Im Übrigen steht dem Staat jenes Grundrecht als subjektives öffent­ liches Recht nicht zu.278 Jeder Richter hat zwar einen Anspruch auf Ein­ haltung des Art. 33 Abs. 1 LV und geniesst insofern Verfassungsschutz; dieser Anspruch manifestiert sich allerdings lediglich im Sinne einer institutionellen Garantie.279 Im Falle einer Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV besteht daher nur die Möglichkeit, dass der Richter sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wendet.280 5. Entziehung A. Begriff der Entziehung Eine Entziehung des gesetzlich zuständigen Richters im weitesten Sinne des Wortes ist nichts anderes als eine 
Verletzung des Stufenordnungs­ prinzips (a.). Nicht erforderlich für die Annahme einer Entziehung ist Willkür; gleichwohl ist sie im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 1 LV nicht völlig belanglos (b.). 276 Derselben Ansicht 
Beyeler 46 f.: «Auch wenn die Fähigkeit des Staates, als Hoheits­ träger Träger von Grundrechten zu sein, umstritten ist, hat er zumindest in bezug auf Art. 58 Abs. 1 BV als grundrechtsfähig zu gelten, denn das Recht auf den gesetz­ lichen Richter stellt ein Verfahrensprinzip, einen objektiven Verfahrensgrundsatz dar.» Vgl. hierzu auch BVerfGE 6 49. 277 Beyeler 46 f. 278 Vgl. 
Berchtold 248: Der Richter ist vom geschützten Personenkreis ausgenommen. Ebenso 
Beyeler 46; BGE 107 Ia 268 (legitimationsrechtliche Begründung). 279 S. 
Bettermann, Grundrechte 557 und 
Herzog, Art. 101 5. 280 So etwa 
Beyeler 46 unter Berufung auf 
Henkel und 
Bettermann. Gemäss 
Beyeler 46 und 
Kölz 3 RZ 6 sollen zudem nur mittelbar vom gerichtlichen Verfahren Betroffene, 125
	        

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