Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen sprochen. Es ist dies ein - wenn auch völlig offener - Hinweis auf die Trägerschaft des Grundrechts, d.h. denjenigen Kreis von Personen, denen die Berufung auf das Grundrecht prinzipiell259 offensteht.260 Aus Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 1 LV folgt die Gewährung eines gleichmässigen Schutzanspruches und eines meines Erachtens weitgefächerten Trägerkreises. Alle jene Personen, die bei einer Ver­ letzung der Norm beeinträchtigt werden können, sollen sich auf dieses Grundrecht berufen können. Was immer der Verfassungsgeber also mit «Rechten und Pflichten der Landesangehörigen» gemeint haben moch­ te: Bereits die Qualifizierung des Art. 33 Abs. 1 als Menschenrecht261 ergibt zwangsläufig, dass sämtliche 
natürlichen Personen Träger dieses Grundrechts sein müssen. Der Schutz des Art. 33 Abs. 1 LV kommt mithin nicht nur liechtensteinischen Staatsbürgern zu;262 ob Liechten­ steiner, Ausländer oder Staatenloser, ob in einem Sonderstatusverhältnis sich befindend oder nicht: auf das Recht auf einen gesetzlich zuständi­ gen Richter soll sich jeder berufen können, der in einem Ge­ richtsverfahren Partei sein kann.263 Dabei spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Einzelperson oder um eine Mehrheit von Einzelpersonen handelt. 259 Träger eines angerufenen verfassungsmässigen Grundrechts zu sein, ist indessen nur eine der drei Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Weitere Voraussetzungen sind per­ sönliches Betroffensein und Verletzung von rechtlich geschützten Interessen (für die Schweiz s. bspw. 
Häfelin/Haller 515 ff.). So können sich die Verfahrensbeteiligten nur insofern mit Erfolg auf Art. 33 Abs. 1 LV berufen, «wenn sie eigene rechtlich ge­ schützte Interessen verfolgen oder wenn ein ergehendes Urteil sie rechtlich unmittel­ bar bindet» 
(Herzog, Art. 101 5). Aus Gründen fehlender Beschwerdelegitimation (nicht aber, weil sie nicht Träger des in Frage stehenden Grundrechts sind) sind aus diesem Grunde alle bloss mittelbar am Prozess Beteiligten, regelmässig also Zeugen, Anwälte, Verteidiger, Sachverständige, Anzeigeerstatter und sonstige Dritte, ausge­ schlossen (vgl. 
Herzog, Art. 101 5 und 
Beyeler 46 f.). 260 Vgl. dazu den geschützten Personenkreis in Art. 6 Abs. 1 EMRK: Die EMRK gibt jedermann, in erster Linie den Parteien, einen Anspruch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. 261 S. § 4 Allgemeine Charakterisierung des Art. 33 Abs. 1 LV. Vgl. 
Hangartner, Grund­ rechte 129 und 
Veiter 111 f. und 116. 262 Höfling, Grundrechtsordnung 232. 263 So auch in Deutschland: z.B. 
Herzog, Art. 101 5; 
Wassermann, Kommentar 1178; und etwa BVerfGE 6 49; BVerfGE 18 447; BVerfGE 3 359; BVerfGE 19 56. Für die Schweiz s. etwa 
Kölz 3 RZ 6 oder 
Beyeler 44 und 46 f. 122
	        

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