Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen und Pflichten der Landesangehörigen».234 Und in Art. 31 Abs. 3 LV heisst es: «Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt.» b. Praxis des Staatsgerichtshofes Die Praxis des Staatsgerichtshofes zeigt in der Frage der Trägerschaft der Grundrechte ein recht uneinheitliches Bild: Zum Teil ist in der Recht­ sprechungspraxis des Staatsgerichtshofes schon relativ früh die Auffas­ sung zu finden, die beziehungsweise einzelne Grundrechte stünden auch Ausländern zu. So bringt der Staatsgerichtshof in einem Entscheid aus dem Jahre 1975 zum Ausdruck: StGH 1975/1:235 Die meisten der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte stehen auch den Ausländern zu.236 Ähnlich auch in StGH 198 0/4:237 Dem Beschwerdeführer, der beim Zivilstandsamt als Ausländer geführt wird, steht grundsätzlich das Recht zu, sich auf die Gleichheit vor dem Gesetz zu berufen. Wenn Ausnahmen im Einzelfall auch möglich sind, so liegen im vorliegenden Fall jeden­ falls keine Umstände vor, die eine unterschiedliche Behandlung von Landesangehörigen und Nichtlandesangehörigen rechtfertigen.238 234 Den allgemeinen Rechten und Pflichten stehen die politischen Rechte und Pflichten gegenüber. Hierzu eingehend 
Batliner, Volksrechte 15 ff., insbes. 41 ff. In dem inzwi­ schen überholten Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authen­ tische Interpretation des Begriffs <Landesangehörige> heisst es in Art. 1 noch, unter «Landesangehörigem seien alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen; vgl. hierzu etwa StGH 1982/1-25, Urteil vom 28. April 1982 (LES 1983 69 ff.). Ausführlicher in diesem Kontext etwa Batliner, EMRK 97 ff. Zu den Grundrechten der Ausländer in Liechtenstein s. insbe­ sondere 
Hangartner 129 ff.; 
Höfling, Grundrechtsordnung 61 ff.; 
Batliner, Schichten 293. 235 Entscheidung des StGH vom 29. April 1975 (ELG 1973-1978 373 ff.). 236 StGH 1975/1 (ELG 1973-1978 378). 237 Entscheidung des StGH vom 27. August 1980 (LES 1981 185 ff.). 238 StGH 1980/4, Entscheidung vom 27. August 1980 (LES 1981 185 f.). Im Übrigen dazu s. a.a.O. Ebenso StGH 1975/1, Entscheidung vom 29. April 1975 (ELG 1973- 1978 373 ff.). 118
	        

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