Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen sei es aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das richterliche Zustän­ digkeitserkenntnis. D. Grauzonen des Gesetzlichkeitskriteriums Können Staatsverträge, richterliche Urteile oder Gewohnheitsrecht dem Gesetzlichkeitskriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV gerecht werden? Staatsverträge: Auch Staatsverträge sind als gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV denkbar.228 Soweit Staatsverträge dem Erfordernis der Generell-Abstraktheit gerecht werden, können auch sie verfassungsmässig eine Zuständigkeitsordnung schaffen beziehungswei­ se konkretisieren. Richterliche Urteile: Mangelnde Voraussehbarkeit einer Zuständig­ keitsbestimmung des Richters durch richterliches Urteil, mithin das Argument der Rechtssicherheit, aber auch die Erkenntnis, das genannte Verfassungsgebot diene der richterlichen Unabhängigkeit und konkreti­ siere das Gewaltenteilungsprinzip, verbieten es, dass die konstitutive Zuständigkeitsbestimmung primär einem Rechtsprechungsakt überlas­ sen wird. Eine unechte Ausnahme hierzu stellen die wegen Verfassungs­ widrigkeit kassierenden Entscheide des liechtensteinischen Staatsge­ richtshofes als Verfassungsgerichtshof dar. Dank der generell-abstrakten Wirkung und der Publikation der gesetzesaufhebenden Entscheidung ist dem Art. 33 Abs. 1 LV ohne weiteres entsprochen. Den richterlichen Urteilen im Übrigen kann hingegen nur (aber immerhin) sekundäre Be­ deutung im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung beigemessen wer­ den. Das Gebot des gesetzlichen Richters verbietet dem Richter keines­ wegs, im Wege der Lückenfüllung eine vom Gesetzgeber nicht oder nur schlecht normierte Angelegenheit einer Regelung zu unterziehen. Ein Rechtsprechungsakt kann und muss daher zumindest in zweiter Linie dem Kriterium der Gesetzlichkeit entsprechen.229 Gewohnheitsrecht: Zweifelhaft ist, ob Gewohnheitsrecht dem Ge­ setzlichkeitskriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV gerecht werden kann. Nach meinem Dafürhalten stellte die Zulassung von Recht, das 228 Ähnlich 
Bettermann, Grundrechte 561; 
Beyeler 35. 229 Dazu bereits unter C. Das Kriterium der Gesetzlichkeit: Ein Stufenordnungsprinzip. 116
	        

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