Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente Verfahren vor einem gesetzlichen Richter sei dann als verletzt anzuse­ hen, wenn eine Gerichtsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig gar nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt.221 Aus dem Vorrangprinzip im Zusammenhalt mit dem weit interpre­ tierten Zuständigkeitsbegriff ergibt sich,222 dass jede Person einen recht­ lich durchsetzbaren Anspruch auf ein Verfahren vor einem Richter hat, der in Übereinstimmung mit der 
gesamten Zuständigkeitsordnung fun­ giert.223 Insbesondere gewährleistet Art. 33 Abs. 1 LV einen Anspruch darauf, dass das entscheidende Gericht auch ordnungsgemäss besetzt ist,224 z.B. dass die Ausstandsvorschriften beachtet worden und die Er­ satzrichter ordnungsgemäss bestellt sind.225 Das im engeren Sinne zwar zuständige, aber in falscher Besetzung tagende Gericht ist nicht der ge­ setzliche Richter.226 Das gilt namentlich auch mit Bezug auf den Richter, der ausnahmsweise keine richterliche Funktion wahrnehmen darf, der aber dennoch durch richterliche Handlungen den konkreten Inhalt von richterlichen Akten massgeblich beeinflusst. Seine Mitwirkung berech­ tigt zur Verfassungsbeschwerde.227 So liegt ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV dann vor, wenn ein Richter in Verletzung der prozessualen Vorschriften über den Ausstand tätig wird, sei es in Verkennung der tatsächlichen oder rechtlichen Situation, sei es infolge einer Nicht- beziehungsweise nicht ordnungsgemässen Behandlung der Anträge oder 221 Diese Formel des Staatsgerichtshofes handelt bedauerlicherweise nur von einem kleineren Teilaspekt des genannten Anspruches. So lässt sie das - für dieses Recht zentrale - form- wie inhaltsbezogene Vorbehaltprinzip völlig unberücksichtigt. Zur Formel im Einzelnen s. bereits oben unter III. Ausgangspunkt und Uberblick über Tragweite und Inhalt der Norm (1. Positive Umschreibung). 222 Zu engem und weitem Verständnis von Grundrechtstatbeständen im Allgemeinen s. insbesondere 
Höfling, Grundrechtsordnung 80 ff. 223 An. 33 Abs. 1 LV bietet damit auch Schutz in den Fällen der formellen Justizverwei­ gerung. S. auch 
Beyeler 18. 224 Analog 
Külz 4 RZ 7; 
Müller, Garantie 253; 
Müller, Grundrechte 310; 
Beyeler 17 f. Auch das schweizerische Bundesgericht vertritt (erstmals in BGE 91 I 399 ff., Ent­ scheid <Guhl>) die Ansicht, Art. 58 Abs. 1 BV schliesse neben dem Anspruch auf den nach den bestehenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Verordnungen all­ gemein zuständigen Richter auch den Anspruch auf die richtige Besetzung eines Ge­ richts mit ein. Das Vorrangprinzip scheint in der Schweiz insoweit nicht umstritten zu sein. Vgl. auch StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff.). 225 Hangartner, Bundesaufsicht 208. 226 
Beyeler 17 f. Vgl. StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff.). 227 Herzog 28. 115
	        

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