Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente Dennoch sollte man trotz einer strengen Handhabung folgenden Umstand nie aus den Augen verlieren: Die Verwirklichung des genann­ ten Anspannungsprinzips im absoluten Sinne bedeutet «eine Einschrän­ kung der geforderten Normativität und birgt zumindest die Gefahr in sich, sie zu unterlaufen.»213 Ausserdem wird durch die Festlegung be­ stimmter Merkmale zwecks möglichst eindeutiger Bestimmbarkeit des zuständigen Richters individualisiert. Diese Individualisierung darf nie so weit gehen, dass keine generelle Bestimmung mehr vorliegt.214 Sonst würde die Stossrichtung des Art. 33 Abs. 1 LV gerade ins Gegenteil ver­ kehrt. Das wie gesagt äusserst erklärungsbedürftige Kriterium der mög­ lichst eindeutigen Bestimmbarkeit soll im folgenden Paragraphen (§ 7 Gesetzlicher Richter und Legislative) anhand von Einzelfällen konkreti­ siert werden. c. Stufenordnungsprinzip und Vorrangprinzip Die Zuständigkeit des Richters steht nicht nur unter dem Vorbehalt, sondern auch unter dem Vorrang des Gesetzes. Dieser lässt zunächst die gesetzliche Zuständigkeitsregelung vorgehen, zu der eine andere Zustän­ digkeitsbestimmung niedrigerer Stufenordnung, z.B. die Stufe der Rege­ lungsanwendung, in Widerspruch geraten ist. Insofern ist das Vorrang­ prinzip vergleichbar mit dem im Verwaltungsrecht geltenden Gesetz- mässigkeitsprinzip.215 Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes zusammengenommen besagen also, die Bestimmung der Zuständigkeit dürfe weder sine lege noch con­ tra legem erfolgen.216 Der Grundsatz des Gesetzesvorrangs gebietet aber meines Erach­ tens nicht den Vorrang bloss der gesetzlichen Regelungen. Einerseits fällt unter den Begriff des Gesetzes auch das Verfassungsgesetz (die Landes­ verfassung). Folgt aus einem extensiv interpretierten Gesetzes 
vorbehält 2,5 Herzog 12. 214 S. 
Herzog 15. 215 S. hierzu bspw. 
Kley 174 ff. und 
Häfelin/Müller 68 f. (mit weiteren Hinweisen). 216 Legalitätsprinzip contra Opportunitätsprinzip: Vgl. 
Bettermann, Grundrechte 558. Analog 
Herzog 6. 113
	        

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