Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen ständigkeit auf derjenigen Rechtsetzungsstufe, die die höchstmögliche Generalisierung und Abstrahierung zulässt, sind auch inhaltliche Anfor derungen zu stellen, damit das Ziel des Art. 33 Abs. 1 LV erreicht werden kann. Art. 33 Abs. 1 LV fordert mit anderen Worten nicht nur eine jeweils rangmässig höherstehende Norm, auf die sich die Akte niederer Rechtsetzungsstufen abstützen lassen; sämtliche die Zuständigkeit kon kretisierenden Rechtsakte müssen zudem den Geboten der
Bestimmbar keit, der Voraussehbarkeit und der Eindeutigkeit genügen. Nicht zuletzt dank dieser Trias von materiellen Anforderungen an die Rechtsetzungs akte wird bereits auf der Stufe der Rechtsetzung eine gewisse Willkürprä vention erreicht. Darüber hinaus verwirklicht das inhaltsbezogene Vor behaltprinzip das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.191 2. <Bestimmbarkeit>, <Voraussehbarkeit> und <Eindeutigkeit>192 sagen einerseits dasselbe aus, stehen andererseits in enger Beziehung zueinan der: Damit unliebsame Einflüsse auf die richterliche Zuständigkeit weit möglichst ausgeschaltet sind, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Zuständigkeit im Voraus klar bestimmt ist; es reicht bereits aus, wenn die jeweilige Regelung - auf welcher Regelungsstufe auch immer - eine möglichst eindeutige
Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters im Ein zelfall nach allgemeinen Kriterien gewährleistet.193 Ebenso besagt das
Voraussehbarkeitsgebot nicht, die einzelne Rich terpersönlichkeit müsse bereits in demjenigen Zeitpunkt voraussehbar sein, da sich der Fall ereignet. Es ist z.B. nicht erforderlich, dass der zuständige Richter bereits zum Zeitpunkt der Tat abstrakt aus einem Gesetz ersichtlich ist.194 In Bezug auf die Gesetzlichkeit der richterlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt seiner Bestimmung also nicht von vordringlicher Rele vanz.195 Die Voraussehbarkeit ist jedoch insofern ein von Art. 33 Abs. 1 LV gefordertes Kriterium, als zu jedem beliebigen Zeitpunkt nicht die Zuständigkeit des Richters, sondern wenigstens die Methode der Zu 191 Vgl.
Kley 175 und
Häfelin/Müller 68. 192 Zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes s. vor allem § 7 Gesetzlicher Richter und Legislative. 193 Vgl.
Müller, Garantie 253;
Herzog 12; auch
Wassermann, Kommentar 1179. 194 Graven 219. 195 So
Beyeler 14. 108