Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen lieh nur dann in Betracht, wenn das zu regelnde Sachgebiet grosser Anpassungsfähigkeit bedarf.184 
Nach der hier vertretenen These ist bereits dann von einer Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV auszugehen, wenn die Kompetenz zur Ordnung der richterlichen Zuständigkeit an den Verordnungsgeber delegiert wird, ohne dass es der Flexibilität der Verordnung bedurft hätte.185 Daher ist alles, was nicht der durch die Materie geforderten Flexibilität bedarf, im formellen Gesetz zu regeln.186 Art. 33 Abs. 1 LV beinhaltet innerhalb dieser obersten Stufe insofern also ein weiteres Stufenordnungsprinzip, als mit Bezug auf das Verhältnis zwischen formellem Gesetz und Verordnung die Ordnung der Zustän­ digkeit auf höchstmöglicher Rechtsetzungsstufe erfolgen muss. Denn das Verbot beweglicher Zuständigkeitsordnungen hat auch eine zeitliche Dimension. Nur die Regelung in einem formellen Gesetz mit seinem erhöhten Geltungsanspruch über einen längeren Zeitraum und seiner gegenüber der Verordnung erschwerten Abänderbarkeit «kann gewähr­ leisten, dass nicht vor bedeutenden Prozessen Zuständigkeitsbereiche ad hoc geändert werden.»187 2. Auf 
mittlerer Stufe steht der individuell-abstrakte Erlass. Als indivi- duell-abstrakt werden hier alle Erlasse bezeichnet, die sich einerseits an einen individuell bestimmten Adressaten, andererseits auf die Entschei­ dung einer abstrakt bestimmten Mehrheit von Fällen richten. Keine Rolle spielt dabei wie gesagt die Qualifikation eines Erlasses als so genannten Organisationsakt. So muss die Ernennung oder Berufung des einzelnen Richters zwar nicht eine gesetzliche sein. Denn <gesetzlich> hat nicht die Bedeutung 184 S. hierzu auch StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968 (ELG 1967— 1972 239 ff., 243). 185 Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Staatsgerichtshof dort einen strengen Massstab anwendet, wo verfassungsmässige Rechte des Einzelnen in Frage stehen. S. hierzu 
Kley 179 und StGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 (ELG 1955— 1961 168). 186 S. in diesem Zusammenhang auch 
Kley 179: «Die Detaillierung einer Regelung im De- legationserlass ist je nach der in Frage stehenden Materie differenziert zu beantwor­ ten. In Sachbereichen, die von einer dynamischen Entwicklung geprägt sind, ist eine strikte Gesetzesbindung kaum durchzuführen.» Ähnlich 
Häfelin/Müller 71 f. Vgl. hierzu StGH 1968/3, Urteil vom 18. November 1968 (ELG 1967-1972 243); StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977 (LES 1981 56 f.); StGH 1996/15, Urteil vom 27. Juni 1996 (LES 1997 89 ff.). i8? 
Beyeler 34 f. 106
	        

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