Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente gerte Fall vor den gleichen Richter soll, bedingt das vorerst die Aufstel­ lung von objektiven Voraussetzungen180 für die Zuständigkeitsregelung durch den Verfassungsgeber und den formellen Gesetzgeber. Dabei steht es diesen freilich frei, die Regelung einer Materie unter Beachtung der Delegationsgrundsätze an den Verordnungsgeber zu delegieren. Die vier Kriterien für die Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation sind gemäss Rechtsprechung:181 - Die Gesetzesdelegation darf durch die Verfassung weder allgemein noch hinsichtlich des in Frage stehenden Regelungsgegenstandes ausgeschlossen sein. Sie muss aber andererseits auch nicht aus­ drücklich erlaubt sein.182 - Die Delegationsnorm muss in einem dem Referendum unterstell­ ten Erlass (einem formellen Gesetz) enthalten sein. - Die Gesetzesdelegation muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken (Verbot der Blankettdele- gation). - Die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigsten Grundsätze, müssen im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein.183 Hinsichtlich dieses vierten Kriteriums kommt eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen seitens des formellen Gesetzgebers an den Verordnungsgeber in Sachen der richterlichen Zuständigkeit grundsätz- 180 So etwa 
Berchtold 248 und 249; 
Beyeler 26. 181 S. 
Kley 179 f. und 
Häfelin/Miiiler 70 ff. S. auch StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968 (ELG 1967-1972 239 ff.). 182 Kley 179. 183 Vgl. mit Bezug auf die Eingriffsverwaltung bzw. Durchführungsverordnungen der Regierung namentlich StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968 (ELG 1967-1972 239 ff., 243): «Aber auch die Delegation hat zur Voraussetzung, dass der Gesetzgeber den Rahmen zu bestimmen hat, innerhalb welchem die Verwaltung neuordnend eingreifen kann. Eine allgemeine oder formalrechtliche Delegation ist abzulehnen, da sie den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzen würde. Die exe­ kutive Gewalt würde dadurch in Rechte des Parlamentes eingreifen und dauernde Kompetenzkonflikte wären die Folge ... Es ist deshalb wünschenswert, dass der Ge­ setzgeber den Rahmen möglichst genau festlegt.» Vgl. auch StGH 1972/1, Entschei­ dung vom 6. Juli 1972 (ELG 1973-1978 336 ff., insbes: 339), sowie Art. 10 und Art. 92 LV; ferner auch BGE 104 Ia 305 ff. (310) und BGE 105 Ia 2 ff. (4) sowie Häfelin/Haller 310 und 
Kley 179 f. Zu grosszügig m.E. 
Winkler 123; vgl. 
Schurti 305 ff.; 
Pappermann 361 ff. 105
	        

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