Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente der Gesetzesvorbehalt des Art. 33 Abs. 1 LV garantiere nicht eine Zu ständigkeitsfestlegung
durch Gesetz,174 sondern
aufgrund eines Geset zes. Es genüge, wenn diejenigen Determinanten der Zuständigkeit, die rangmässig tiefer stehen als die generell-abstrakten Zuständigkeits bestimmungen, sich wenigstens auf diese abstützen könnten.175 Insofern werden hiedurch auch die individuell-abstrakten Akte vom Geltungsbe reich des Rechts auf einen gesetzlichen Richter miterfasst. Zwar ist zuzugeben, dass die Behauptung einer engen Verfassungs auslegung hiedurch als stark relativiert angesehen werden muss. Meines Erachtens leuchtet indes die geschilderte Vorgehensweise aus rein me thodologischer Sicht nicht ein: das Gesetzlichkeitskriterium auf der einen Seite einschränkend auszulegen, auf der anderen Seite den hieraus hervorgehenden Geltungsbereich hinwiederum auszuweiten. 3.
Ein Lösungsvorschlag: Der Gesetzesvorbehalt als quantitatives Prin zip. Der beschriebene Standpunkt geht von einer rein qualitativen Inter pretation des Gesetzesvorbehaltprinzips aus. <Gesetz> in der Garantie des gesetzlichen Richters gebiete lediglich, die Zuständigkeit müsse auf einer generell-abstrakten Regelung beruhen. Während sonach alles, was einer generell-abstrakten Regelung zugänglich ist, einer solchen Rege lung unterzogen werden muss, wäre alles, was einer generell-abstrakten Normierung nicht zugänglich ist, ausgeschlossen oder es müsste zumin dest eine anderweitige Ausdehnung juristisch konstruiert werden. Niemand wird bestreiten wollen, dass es gerade auch bei bestimm ten individuell-abstrakten Massnahmen, unabhängig davon, ob sie als so genannte Organisationsakte zu qualifizieren sind oder nicht, um die Vorherbestimmung oder Konkretisierung der richterlichen
Zuständig keit geht.176 174 So aber der Staatsgerichtshof, vglw. in StGH 1981/11, Urteil vom 28. August 1981 (LES 1982 123 ff.). 175 Allerdings müsste diesfalls auch klar gesagt sein, von welcher Regelungsstufe aus die Frage nach der <Regelung aufgrund eines Gesetzes> oder der <Regelung durch ein Gesetz» beantwortet wird. Z.B. muss und kann der Zuständigkeitsentscheid des Richters in casu nur durch einen individuell-konkreten Akt erfolgen. Dieser ergeht dann aber immerhin aufgrund eines individuell- oder generell-abstrakten Erlasses. Demgegenüber hat die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an ein in sachlicher, funktioneller und örtlicher Hinsicht bestimmtes Gericht durch ein Gesetz im for mellen Sinne zu erfolgen. 176 Ein treffendes Beispiel hierfür ist die Zuteilung eines Richters an einen bestimmten Spruchkörper. Ausführlich dazu unter 2. Zuständigkeit. 103