Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente der Gesetzesvorbehalt des Art. 33 Abs. 1 LV garantiere nicht eine Zu­ ständigkeitsfestlegung 
durch Gesetz,174 sondern 
aufgrund eines Geset­ zes. Es genüge, wenn diejenigen Determinanten der Zuständigkeit, die rangmässig tiefer stehen als die generell-abstrakten Zuständigkeits­ bestimmungen, sich wenigstens auf diese abstützen könnten.175 Insofern werden hiedurch auch die individuell-abstrakten Akte vom Geltungsbe­ reich des Rechts auf einen gesetzlichen Richter miterfasst. Zwar ist zuzugeben, dass die Behauptung einer engen Verfassungs­ auslegung hiedurch als stark relativiert angesehen werden muss. Meines Erachtens leuchtet indes die geschilderte Vorgehensweise aus rein me­ thodologischer Sicht nicht ein: das Gesetzlichkeitskriterium auf der einen Seite einschränkend auszulegen, auf der anderen Seite den hieraus hervorgehenden Geltungsbereich hinwiederum auszuweiten. 3. 
Ein Lösungsvorschlag: Der Gesetzesvorbehalt als quantitatives Prin­ zip. Der beschriebene Standpunkt geht von einer rein qualitativen Inter­ pretation des Gesetzesvorbehaltprinzips aus. <Gesetz> in der Garantie des gesetzlichen Richters gebiete lediglich, die Zuständigkeit müsse auf einer generell-abstrakten Regelung beruhen. Während sonach alles, was einer generell-abstrakten Regelung zugänglich ist, einer solchen Rege­ lung unterzogen werden muss, wäre alles, was einer generell-abstrakten Normierung nicht zugänglich ist, ausgeschlossen oder es müsste zumin­ dest eine anderweitige Ausdehnung juristisch konstruiert werden. Niemand wird bestreiten wollen, dass es gerade auch bei bestimm­ ten individuell-abstrakten Massnahmen, unabhängig davon, ob sie als so genannte Organisationsakte zu qualifizieren sind oder nicht, um die Vorherbestimmung oder Konkretisierung der richterlichen 
Zuständig­ keit geht.176 174 So aber der Staatsgerichtshof, vglw. in StGH 1981/11, Urteil vom 28. August 1981 (LES 1982 123 ff.). 175 Allerdings müsste diesfalls auch klar gesagt sein, von welcher Regelungsstufe aus die Frage nach der <Regelung aufgrund eines Gesetzes> oder der <Regelung durch ein Gesetz» beantwortet wird. Z.B. muss und kann der Zuständigkeitsentscheid des Richters in casu nur durch einen individuell-konkreten Akt erfolgen. Dieser ergeht dann aber immerhin aufgrund eines individuell- oder generell-abstrakten Erlasses. Demgegenüber hat die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an ein in sachlicher, funktioneller und örtlicher Hinsicht bestimmtes Gericht durch ein Gesetz im for­ mellen Sinne zu erfolgen. 176 Ein treffendes Beispiel hierfür ist die Zuteilung eines Richters an einen bestimmten Spruchkörper. Ausführlich dazu unter 2. Zuständigkeit. 103
	        

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