Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen abstrakten Regelung gar nicht zugänglich seien, per se vom Geltungsbe­ reich der Norm ausgeschlossen. Zu diesen dem Gesetzlichkeitskriterium angeblich nicht zugänglichen Akten werden die individuell-abstrakten Akte, darunter die so genannten Organisationsakte,169 gerechnet:170 - Regelungen, die den Gerichtsbezirk (Gerichtssprengel) festlegen beziehungsweise ändern, den Gerichtssitz fest- oder verlegen oder ein bestimmtes Gericht errichten beziehungsweise aufheben; - die Betrauung eines bestimmten Richters mit Gerichtsgewalt für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Einzelfällen; - Regelungen, die die Richter dem errichteten Gericht beziehungs­ weise Spruchkörper zuteilen (Besetzungspläne);171 - Verteilung der Funktionen innerhalb eines Spruchkörpers. Zum einen könnten diese Massnahmen dem Erfordernis der Generell- Abstraktheit an sich schon nicht genügen, zum anderen ginge es bei die­ sen auch nicht um die Vorherbestimmung des gesetzlich zuständigen Richters.172 2. 
Kritik: Abgesehen davon, dass der in der deutschen Doktrin ent­ wickelte Begriff des Organisationsaktes nicht ohne weiteres auf die liechtensteinische Rechtsordnung übertragbar ist, wird das Erfordernis der Gesetzlichkeit von der herrschenden Lehre meines Erachtens zu eng gefasst. Es ist nach meinem Dafürhalten nicht einsehbar, wieso alles, was auf individuell-abstrakter Stufe geregelt ist, einer Prüfung unter den Gesichtspunkten des Art. 33 Abs. 1 LV nicht zugänglich sein soll. Bezeichnenderweise wird trotz einer engen Auslegung des Gesetz­ lichkeitserfordernisses der Geltungsbereich der Garantie auf der anderen Seite hinwiederum mehr oder weniger weit auf den von der generell­ abstrakten Regelung nicht erfassten Bereich ausgedehnt: «Lässt sich das Mittel der Gesetzlichkeit nicht verwenden, so gibt es andere Wege, wel­ che die gleiche Wirksamkeit entfalten.»173 Oder es wird argumentiert, 169 Der Begriff ist eine Schöpfung der deutschen Doktrin. 170 Zum Ganzen und ausführlicher 
Bettermann, Grundrechte 545 ff. und 561. 171 Im Gegensatz dazu besässen Geschäftsverteilungspläne Normqualität: vglw. 
Better­ mann, Grundrechte 545 ff. 172 Z.B. 
Herzog 6 f. 173 Herzog 24. 102
	        

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