Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Der Europäische Wirtschaftsraum «Für die liechtensteinische Exportwirtschaft im gesamten ist der möglichst freie und ungehinderte Marktzugang die wichtigste Rah­ menbedingung für eine wirtschaftliche Existenz in Liechtenstein und damit eines der wesentlichsten Standortelemente überhaupt. Dies gilt im übrigen nicht nur für die Exportindustrie, sondern auch für einen guten Teil der Gewerbebetriebe, welche heute schon in der gesamten Region und international tätig sind.»166 In Bezug auf grössere Unternehmen rechnete 
Kneschaurek zudem mit der Verlagerung besonders wertschöpfungsintensiver Bereiche ins Aus­ land, sollten für diese Firmen keine im Vergleich zum EG-Raum paral­ lelen Rahmenbedingungen geschaffen werden.167 Anders als der Industriesektor war der Dienstleistungssektor, und insbesondere der Finanzdienstleistungssektor (Banken, Rechtsanwälte, Treuhänder, Versicherungen), durch hohe Zugangsschranken geprägt. Der EWR-Beitritt bedeutete auch für Liechtenstein eine Zunahme der Konkurrenzsituation in diesem Bereich.168 Bezüglich der liechtensteini­ schen Rechtsanwälte prognostizierten 
Graf\ Eidenbenz und 
Marti, dass diese aufgrund ihrer liechtenstein-spezifischen Tätigkeiten (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Steuerprivilegien und Geheimnisschutz) wenig Chancen für eine Berufsausübung im Binnenmarkt hätten.169 Dagegen machten sie eine hohe Attraktivität des liechtensteinischen Marktes für EWR-Rechtsanwälte aus. 
Graf, Eidenbenz und 
Marti zogen daraus die Schlussfolgerung, «dass die Gewährleistung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit den einheimischen Rechtsanwälten mehr Nach­ ais Vorteile bringt».170 Eine ähnliche Prognose stellten 
Graf, Eidenbenz und 
Marti auch für den Treuhänderbereich.171 Ein 
«füll Service» kann allerdings nur mit einer doppelten Zulassung - sowohl als Rechtsanwalt als auch als Treuhänder - erbracht werden. Dies könnte sich in der Pra­ xis als Marktzutrittsschranke erweisen. den anderen Märkten in totaler Ermangelung eines eigenen Binnenmarktes. Somit hat die EWR-Entscheidung und das Zustandekommen einer gangbaren Lösung mit der Schweiz für Liechtensteins Industrie grösste Bedeutung.» 
(Hilti 1993, S. 18) 166 Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag 46/1992,.S. 240. 167 Kneschaurek 1990, S. 45. 168 Der Marktzugang für Rechtsanwälte und Treuhänder wurde nach einer Ubergangsfrist von zwei Jahren für diejenigen gewährt, die bereits vor dem EWR-Beitritt ihren Wohn­ sitz in Liechtenstein hatten, nach vier Jahren für alle übrigen. 169 Graf et al. 1994, S. 46. 170 Ibid., S. 47. 171 Ibid. 79
	        

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