Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Wirtschaftliche Integration in Theorie und Praxis einer Ware; (2) die Veränderung der Zollklassifikation (Tarifsprung); (3) Hinzufügen eines Mehrwertes 
(value-added-method); (4) die Ware durchläuft einen speziellen Technologieprozess. 
(Jovanovic 1998, S. 98f) Die Ursprungsregelung kann liberal oder restriktiv angewendet wer­ den. Eine restriktiv angewendete Ursprungsregelung - dies ist z. B. der Fall, wenn ein 90%-iger Wertschöpfungsanteil verlangt wird - wirkt protektionistisch gegenüber Drittstaaten und erhöht das Risiko der Handelsumlenkung. Um das Ursprungssiegel zu erhalten, verleiten Ursprungsregeln ausserdem dazu, Vorprodukte von einem teureren Anbieter innerhalb der Freihandelszone zu beziehen, anstatt von einem billigeren Anbieter ausserhalb der Freihandelszone. Die Regelungen des EWR-Abkommens können als relativ liberal ein­ gestuft werden. Grundsätzlich gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeug­ nis des EWR, wenn es im EWR entweder vollständig gewonnen oder hergestellt (Protokoll 4, Art. 3 EWRA) oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet (Protokoll 4, Anhang 2 EWRA) worden ist. Das EWR-Abkommen lockert die Ursprungsregelungen durch die soge­ nannte «Toleranzregel» (Protokoll 4, Art. 4(2) EWRA), die volle Kumu­ lierung sowie das «Territorialprinzip» (Protokoll 4, Art. 10 EWRA). Die «Toleranzregel» macht es möglich, dass ein Produkt den Ur­ sprungsstatus erhält, selbst wenn kleine Mengen nicht-originärer Mate­ rialien verwendet wurden, welche normalerweise dazu führen würden, dass das Produkt nicht das Ursprungssiegel erhält. Die Drittlandmate­ rialien dürfen den Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Endpro­ dukts nicht überschreiten. Die volle Kumulierung lässt es zu, dass ein Produkt den EWR-Ursprung erhält, indem alle in EU- oder EFTA- Staaten ausgeführten Produktionsprozesse addiert werden. Nach dem «Territorialprinzip» darf ein Produkt den EWR-Raum grundsätzlich nicht verlassen, damit die Ursprungseigenschaften erhalten bleiben. Das EWR-Abkommen erlaubt allerdings eine Ausnahme von diesem Prinzip (Protokoll 4, Art. 11(1)), wenn die ausserhalb des EWR erzielte Wert­ steigerung nicht 10 % des Ab-Werk-Preises des fertigen Produkts über­ schreitet. Die liberale oder restriktive Gestaltung der Ursprungsregeln entschei­ det folglich darüber, inwieweit Ausgangsmaterialien aus Drittstaaten bei der Produktion eingesetzt werden dürfen und wie gross der Kreis der Erzeugnisse gezogen wird, die am Freihandel teilhaben. Innerhalb Euro­ pas wurde die Liberalisierung mit der am 1.1.1997 in Kraft getretenen Pan­ 68
	        

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