Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Wirtschaftliche Integration in Theorie und Praxis aber nicht im EWR einer Monopolregelung (Salz, Schiesspulver) unter­ liegen. Insgesamt ist die Anzahl der unter das System fallenden Pro­ dukte aufgrund des autonomen Nachvollzugs durch die Schweiz und der mit diesen Produkten handelnden Unternehmen relativ gering, so­ dass von der Funktionsfähigkeit des Systems ausgegangen werden kann.115 Die parallele Verkehrsfähigkeit116 von Schweizer und EWR-Waren ist die Grundlage für den Verbleib Liechtensteins innerhalb zweier Wirt­ schaftsräume. In Anhang 2 des Beschlusses des EWR-Rates Nr. 1/95 heisst es zur parallelen Verkehrsfähigkeit: «Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte fallen, auf den liechtensteinischen Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, schweizerische techni­ sche Vorschriften und Normen anwenden ...»117 Dies bedeutet, dass sowohl das Schweizer als auch das EWR-Recht in Liechtenstein gilt. In Artikel 3 des Anderungsvertrages zum EWR-Ab- kommen heisst es weiter: «(1) Zollvertragsrecht und EWR-Recht finden im Fürstentum Liech­ tenstein nebeneinander Anwendung. (2) Soweit Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander abweichen, findet für das Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu den Vertrags­ parteien des EWR-Abkommens EWR-Recht Anwendung.»118 Das EWR-Recht wird demgemäss gegenüber EWR-Vertragsstaaten, das Schweizer Recht gegenüber der Schweiz und anderen Drittstaaten ange­ wandt. Im EWR-Abkommen ist die gleichzeitige Anwendung des Schweizer und des EWR-Rechts in verschiedenen Abschnitten ver­ ankert, so z.B. in Protokoll 47, welches die Beseitigung technischer 115 Gstöhl 1999, S. 167. 116 Ausführlich zur «parallelen Verkehrsfähigkeit» siehe 
Baur 1996. 117 «Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein», in 
Amtsblatt der EG, L 86, 20.4.1995. 118 Regierung des Fürstentums Liechtenstein 1995. 64
	        

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