Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Wirtschaftsraum Schweiz/Liechtenstein dings nicht als völkerrechtliche Vertretung im klassischen Sinne verstan­ den werden, wonach die Schweiz im Namen Liechtensteins diese Verträ­ ge abschliessen konnte, d.h. für Liechtenstein eine Unterschrift leistete. Vielmehr erfolgte lediglich eine einzige Unterschrift für die Schweiz, und in einer Vertragsklausel wurde vermerkt, dass das Abkommen auch auf Liechtenstein Anwendung findet.102 
Zu den wichtigsten in diesem Sinne abgeschlossenen Vertragswerken zählen die EFTA-Konvention von 1960 sowie das Freihandelsabkommen der Schweiz mit der EWG von 1972. «Der Freihandelsvertrag sicherte... der Schweiz und Liechtenstein den zollfreien Zugang für Industrieprodukte zu allen Staaten der damaligen EWG. Gleichzeitig wurden für dieselben Güter auch die eigenen Zöl­ le und mengenmässigen Beschränkungen abgebaut. Da auch die ande­ ren EFTA-Staaten entsprechende und fast gleichlautende Verträge ab­ schlössen, entstand über ein Netz bilateraler Freihandelsverträge zwi­ schen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten der ... angestrebte grosse europäische Freihandelsraum. Liechtenstein konnte an diesem Freihandelsraum aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz vollum­ fänglich teilnehmen. Insofern stellte der Zollvertrag die tragende Brücke zur Beteiligung am europäischen Integrationsprozess dar.»103 Die EFTA-Konvention wurde durch ein Protokoll ergänzt, welches die Anwendung des EFTA-Ubereinkommens auch auf Liechtenstein vor­ sieht. Den Freihandelsabkommen Schweiz/EWG und Schweiz/EGKS wurde jeweils ein Zusatzabkommen beigefügt, um die Beteiligung Liech­ tensteins am freien Warenverkehr zwischen der EWG/EGKS und dem schweizerischen Zollgebiet sicherzustellen.104 Diese Zusatzabkommen bestimmen ausserdem, dass Liechtenstein gegenüber der EWG/EGKS durch die Schweizer Delegation vertreten wird. Ziel sollte es sein, dass die Schweiz und Liechtenstein keine unterschiedlichen Standpunkte im Gemischten Ausschuss vertreten. 102 Batliner 1989, S. 9. 103 Bradke/Hauser 1998, S. 43. 104 «Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidge­ nossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein», in LGB1. 1974, Nr. 17; «Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäi­ schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein», in LGB1. 1973, Nr. 10. 61
	        

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