Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Die Europäische Union 2. Die Europäische Union als Binnenmarkt Im zweiten Abschnitt dieses Kapitels liegt der Fokus auf der Darstel­ lung und Analyse der Theorie des Gemeinsamen Marktes, insbeson­ dere seinen Merkmalen im Vergleich zur Freihandelszone und zur Zollunion sowie seinen theoretischen Integrationseffekten. Zudem wird die Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Marktes am Beispiel des Binnenmarktes der Europäischen Union verfolgt.6 Zentrale Punkte bilden die Ziele und die Motive der Binnenmarktinitiative der Euro­ päischen Kommission von 1985, aber auch die Umsetzungspraxis der Mitgliedstaaten, Defizite des Binnenmarktes sowie neue Initiativen der Kommission in Bezug auf eine Effizienzsteigerung des Binnenmarktes. Die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes war ein Langzeitziel der Europäischen Gemeinschaft seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahr 1957.7 «Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Ge­ meinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirt­ schaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft ... zu fördern ...» (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 2) - und weiter: «Der Gemeinsame Markt wird während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise verwirklicht. Die Ubergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier Jahren.» (Vertrag zur Gründung der Europäi­ schen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 8) Die Bedingungen, die in diesem Gemeinsamen Markt herrschen sollten, mussten nicht mit denen eines Binnenmarktes übereinstimmen, sondern lediglich denjenigen eines Binnenmarktes analog sein.8 Die Identität von Gemeinsamem Markt und Binnenmarkt wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28.2.1986 in den EWG-Vertrag eingefügt. 6 Eine tiefgehende interdisziplinäre Analyse verschiedener Politikbereiche des Binnen­ marktes bieten 
Armstrong/Bulmer 1998. 7 Für die historische Entwicklung des Gemeinsamen Marktes von den Römischen Verträ­ gen bis zu seinem Inkrafttreten 1993 siehe 
Rossi (1997). 8 Groeben et al. 1991, S. 177. 39
	        

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