Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Künftige europäische Herausforderungen mit dem EG-Recht übereinstimmt. Dies gilt z.B. für Maschinen, Motor­ fahrzeuge oder Telekommunikationsendgeräte.157 Für Produkteberei­ che, für die das schweizerische Recht nicht mit dem EU-Recht überein­ stimmt (z.B. Heizkessel) oder die nicht unter das Abkommen fallen (z.B. Lebensmittel, Kosmetika, Düngemittel), bedarf es für das Inver­ kehrbringen weiterhin der Zulassung durch eine EU- und eine schwei­ zerische Behörde.158 Insgesamt dürfte das «Abkommen über die gegen­ seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» aber zu weiteren Erleichterungen im liechtensteinischen Marktüberwachungs- und Kon­ trollsystem führen. Ähnliches gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Das Dossier über nicht verarbeitete Agrarprodukte sieht Zollerleichterungen für Milch­ produkte, Gemüse, Früchte, Gartenbau und Fleischspezialitäten vor. Auch werden technische Handelshemmnisse in Bereichen wie Veterinär- und Pflanzenschutz, Saatgut und biologische Erzeugnisse beseitigt.159 Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen muss da­ von ausgegangen werden, dass die Regelungen zunächst lediglich für Schweizer gelten, da im Vertragstext nur von «Schweizer Staatsan­ gehörigen» gesprochen wird.160 Dies hat der für Bildung zuständige Re­ gierungsrat 
Norbert Marxer auf Anfrage im Landtag bestätigt.161 Liech-' tensteiner und Liechtensteinerinnen könnten von diesen Bestimmungen erst profitieren, wenn eine entsprechende Übernahme in das EWR-Ab- kommen erfolgt ist. Insgesamt kann es für Liechtenstein nur von Vorteil sein, wenn sich die Schweiz wirtschaftsrechtlich der Europäischen Union nähert. Die bilateralen Abkommen bringen verschiedene. Handelserleichterungen, welche dem liechtensteinischen «Dasein» in zwei Integrationsräumen zugute kommen sollten. Im Bereich der gegenseitigen Diplomanerken­ nung liegt es bei Liechtenstein, im Endeffekt nicht schlechter gestellt zu sein als die Schweiz, da hier keine automatische Verbesserung der Situa­ tion für liechtensteinische Staatsbürger eintritt. 157 EVD/EDA, Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EG, S. 56. 158 Ibid. 159 Ibid., S. 57-76. 160 Artikel 9 des Dossiers zum freien Personenverkehr. Der erklärende Bericht des EVD und des EDA spricht hingegen allgemeiner von anzuerkennenden «schweizerischen Abschlüssen», ohne zu erwähnen, dass diese von Schweizer Staatsbürgern erworben werden müssten 
(EVD/EDA, Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EG, S. 182). 161 Liechtensteiner Vaterland, 13.3.1999, S. 5. 189
	        

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