Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Problemstellung, Zielsetzung und Struktur der Studie Handelsabkommen zwischen der EU und den EFTA-Staaten39 lange Be­ stand hatten. Eine «Stimme» im europäischen «Konzert» ist ein ebenso erwägenswertes Argument für eine Mitgliedschaft. Das EWR-Abkommen ist folglich auch bei weitem nicht nur eine blosse Verabredung zweier Wirtschaftsräume, gegenseitige Freizügigkeit zu gewähren. Die politisch-institutionellen Elemente des Abkommens (z.B. EWR-Rat, Gerichtshof, Überwachungsbehörde) sind ein Hinweis dafür, dass sich der EWR von anderen Integrationsräumen abhebt. Ge­ rade für einen Kleinstaat wie Liechtenstein ist die Sicherung wichtiger Exportmärkte und die Garantie für den Bezug günstiger Importe beson­ ders wichtig, da die gesamtwirtschaftliche Produktion nicht durch einen entsprechenden Binnenmarkt absorbiert werden kann und zudem nicht sämtliche Vorleistungen im Inland erbracht werden können.40 Hinzu kommt die Problematik eines eng begrenzten Angebots an Arbeitskräf­ ten, die den erleichterten Zugriff auf ausländische Arbeitnehmer erfor­ derlich macht. «Eines der herausragenden Strukturmerkmale Liechtensteins ist seine Kleinheit. ... Aus dieser Kleinheit, die verbunden ist mit besonderer Knappheit an materiellen und personellen Ressourcen, folgt ein be­ sonderes Bedürfnis nach enger Bindung an einen grösseren Partner. Mehr als die Grossen ist der Kleinstaat auf einen arbeitsteiligen Aus­ tausch mit der Umwelt angewiesen. ... Für die stark exportorientierte Wirtschaft, die über praktisch keinen Heimmarkt verfügt, ist der Zu­ gang zu ausländischen Märkten existenznotwendig. Praktisch 100 % der hergestellten Produkte gehen ins Ausland ... Die wirtschaftliche Interdependenz des Kleinstaates zeigt sich ferner etwa beim Bedarf an Arbeitskräften aus dem Ausland. ... 60 % der Arbeitnehmer stam­ men aus dem Ausland ,..»41 Weitere Vorteile vor allem im Dienstleistungsbereich, und im Finanz­ dienstleistungsbereich im speziellen, erhöhten die Attraktivität der Teil­ 39 Die Stockholmer-Konvention war über das «Protokoll vom 4.1.1960 über die Anwen­ dung des Ubereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation auf das Fürstentum Liechtenstein», LGB1. 1960, Nr. 13, auch auf das Gebiet Liechten­ steins anwendbar. 40 Die Probleme «kleiner» Volkswirtschaften analysiert Kapitel B.2. •" Ritter 1996, S. 2. 18
	        

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