Künftige europäische Herausforderungen Der von der Kommission zur «Besteuerung von Kapitalerträgen» vorgelegte Richtlinienvorschlag betont als Ziel der Richtlinie «die Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinser trägen».51 Diese Richtlinie soll auf Zinsen Anwendung finden, «die von natürlichen Personen erzielt werden, die ihren steuerlichen Wohnsitz in der Gemeinschaft haben, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Zinszahlung erfolgt».52 Ausgenommen sind juristische Personen, Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie natürliche Personen, die z.B. als Makler oder Treuhänder tätig sind.53 Nach dem Vorschlag der Kommission soll die Richtlinie keine Anwendung in Monaco, Andorra, San Marino oder auf den Kanalinseln finden.54 Um eine effektive Mindestbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft herbeizuführen, wird in Einklang mit der Ratsentscheidung vom De zember 1997 ein sogenanntes «Koexistenzmodell» favorisiert.55 Die ein zelnen Mitgliedstaaten haben demnach die Wahl zwischen der Einbehal tung einer Quellensteuer, die nach Vorstellung der Kommission 20 % betragen soll, und der Weitergabe von Informationen über die Zins erträge an den Wohnsitzstaat des Begünstigten. Diese Informationen müssen die Höhe der ausbezahlten Zinserträge, die Auszahlungsdaten und den Namen des Begünstigten umfassen.56 Der Geltungsbereich der Richtlinie soll zwar auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt bleiben, dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Richtlinienvorschlag der Kommission ein ausdrückliches Man dat für Verhandlungen mit Drittstaaten beinhaltet.57 Die EU-Finanz minister und Regierungschefs messen dieser Bestimmung einiges an Gehalt zu, da es vor allem gilt, Kapitalflucht aus der EU zu vermeiden. 51 Europäische Kommission, KOM(98) 595 endg., S. 6 (Erläuterungen zu Artikel 1). 52 Ibid. Diese Formulierung im Richtlinienvorschlag bezieht sich direkt auf Artikel 73d des EG-Vertrags, in welchem den Mitgliedstaaten zugestanden wird, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich zu behandeln. Dieser Artikel wurde 1997 in den Amsterdamer Vertrag wörtlich übernommen. 53 Nickel 1998, S. 687. 54 Betroffen wäre nur das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wie es in Art. 227 EGV defi niert ist
(Nickel 1998, S. 687f.). 55 Europäische Kommission, KOM(98) 595 endg., S. ff. und Art. 2, 7 und 8 des Richtlinien vorschlags. Für eine genauere Beschreibung siehe
Novak-Stief 1998, S. 340f und
Nickel 1998, S. 688. 56 Novak-Stief 1998, S. 341. 57 Europäische Kommission, KOM(98) 595 endg., Art. 11. 169