Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Künftige europäische Herausforderungen fen die Währungsunion als eher unwichtig für ihre Konkurrenzfähigkeit ein. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass der Wirtschaftsraum Schweiz/Liechtenstein von der Wechselkursseite immer wieder destabi­ lisiert werden kann.42 Eine anhaltende Aufwertung des Schweizer Fran­ ken könnte demnach zu einer starken Belastung der Volkswirtschaft führen. Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass für die Entwicklung der gesamten Aussenhandelsströme neben der Wettbewerbsfähigkeit eines Produkts «letztlich das inländische Einkommenswachstum für die Im­ porte beziehungsweise das Wachstum der Absatzmärkte für die Exporte die wichtigeren Bestimmungsfaktoren»43 sind. Die Entwicklung und die hohe Leistungsfähigkeit der liechtensteini­ schen Wirtschaft sollte Indiz dafür sein, dass sie für den zunehmenden Wettbewerb im EURO-Land vorbereitet ist. Die individuelle Reaktion der Betriebe und Unternehmen auf eine veränderte Wechselkurs- oder Wettbewerbssituation wird dabei durch verschiedene Variablen wie z.B. die Branchenkonjunktur, die Einschätzung der Wechselkursveränderun­ gen, die Markteintrittskosten oder die konkrete Wettbewerbssituation eines Unternehmens bedingt. 2.3 Harmonisierung der direkten Steuern in der EU? Besondere Aufmerksamkeit hat die innerhalb der Europäischen Union geführte Diskussion um die Harmonisierung einzelner direkter Steuern (Körperschafts- und Kapitalertragssteuern) auch in nicht-EU-Staaten hervorgerufen. Während die indirekten Steuern (insbesondere die natio­ nalen Umsatzsteuersysteme) bereits seit Mitte der 1960er Jahre inner­ halb der Gemeinschaft harmonisiert wurden, blieben die Systeme der direkten Besteuerung44 weitgehend unkoordiniert, obwohl die Europä­ ische Kommission seit Ende der 1960er Jahre immer wieder Versuche 42 Walser 1999, S. 120. 43 Ibid., S. 125. 44 «Als <direkt' werden üblicherweise Steuern auf die Einkommensentstehung oder auf Vermögen verstanden ... Als Subjekt- oder Personalsteuer berücksichtigen sie die per­ sönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (etwa bei der Einkommens- oder Vermö­ genssteuer); als Objekt- oder Realsteuern werden sie auf den Ertrag oder den Vermö­ gensbestand von wirtschaftlichen Objekten erhoben (Gewerbe-, Grund- oder Kraft­ fahrzeugsteuer).» 
(Bach 1999, S. 6) 45 Vgl. 
Bach 1999, S. 6f. 167
	        

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