Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Konsequenzen der EWR-Mitgliedschaft für die Wirtschaft Auch im Bereich der Personenbeförderung mussten neue Gesetzes­ grundlagen geschaffen werden.171 Zukünftig wird die «Liechtenstein Bus Anstalt (LBA)», deren alleiniger Eigentümer das Land Liechtenstein ist, die öffentliche Personenbeförderung sichern. Zur Erfüllung ihrer Ver­ pflichtungen kann die LBA Subunternehmer beauftragen (Art. 6, Abs. 2 PBG). Subunternehmer unterliegen einer starken Regulierung, da sie bei einer Auftragsannahme verpflichtet sind, das Personal des bisherigen Subunternehmers zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen und gegebenenfalls durch die LBA zur Übernahme des Fuhrparks ihres Vor­ gängers veranlasst werden können (Art. 7, Abs. 4 und 5 PBG). Konzes­ sionen, die zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförde­ rung berechtigen, erteilt die Regierung für eine Zeitspanne von fünf bis zehn Jahren (Art. 12, Abs. 1 PBG). Auch bezüglich der Personenbeför­ derung galt eine Ubergangsfrist bis zum 1.1.2000, in der weiterhin die schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung fanden (Art. 49 PBG). Wie im Telekommunikationssektor spielte auch im Postwesen nicht nur die Umsetzung des EWR-Rechts eine Rolle bei der Neukonzeption, sondern gleichfalls wirtschaftliche Erwägungen: «Es sei ... daran erinnert, dass sich die Selbständigkeit einer liechten­ steinischen Post unter einem eigenen Postgesetz und in eigener Rechtsform aus den EWR-rechtlichen Bedingungen ergibt. Diesem rechtlich bedingten <Muss> ist das unternehmerische Ziel einer ge­ winnbringenden (oder wenigstens ausgeglichenen) Betriebswirtschaft beigelegt.»172 Das Defizit der liechtensteinischen Post, welches im Jahr 1997 CHF 3.2 Mio. betrug173, soll mittels der eigenständigen Organisation und einer neu konzipierten Zusammenarbeit mit der Schweizer Post zumindest ausgeglichen werden. Die Strukturen in Liechtenstein scheinen solche Erwartungen zu unterstützen, da der Postverkehr pro Einwohner im Vergleich zu anderen kleinen Postnationen erheblich ist und der Post­ verkehr insgesamt einen Zustellüberschuss aufweist.174 171 «Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförde­ rungsgesetz; PBG)», LGBl. 1999, Nr. 37; «Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Errichtung und Organisation der Anstalt Liechtenstein Bus Anstalt> (LBA)», LGBl. 1999, Nr. 38. 172 Arbeitsgruppe Post beim Ressort Verkehr 1998, S. 23. 173 Siehe 
Dietrich et al. 1999, S. 130. 174 Ibid. 144
	        

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