Telekommunikation und Post dienstes gewährleisten soll. Der Universaldienst umfasst die Annahme, die Abholung, den Transport, das Sortieren und die Zustellung von Postsendungen bis 20 kg (Art. 5, Abs. 1 PG). Im Bereich der reservier ten Dienste (Briefsendungen bis 350 Gramm) hat die Liechtensteinische Post das ausschliessliche Recht der Beförderungen (Art. 6, Abs. 1 PG). Dienste ausserhalb der reservierten Dienste unterliegen dem Wettbe werb (Art. 8 PG). Anbieter in diesem Bereich können dazu verpflichtet werden, Beiträge an das Land Liechtenstein zu leisten, wenn beim Uni versaldienst keine volle Kostendeckung erreicht wird (Art. 12 PG). Fer ner gewährleistet die Liechtensteinische Post den postalischen Zah lungsverkehr und kann bestimmte Finanzdienstleistungsprodukte an bieten (Art. 14 PG). Das Postgesetz trat am 1.4.1999 in Kraft. In einer Ubergangsfrist bis zum 1.1.2000 galten aber weiterhin die schweizerischen Rechtsvor schriften (Art. 34 PG). Diese Ubergangszeit wurde mittels einer Verein barung zwischen der Regierung Liechtensteins und der Schweizerischen Post «über die befristete Besorgung der Post- und Personenbeförde rungsdienste im Fürstentum Liechtenstein» geregelt. Nach dieser Ver einbarung wurden Postdienste, Postfinance und Personenbeförderung wie unter dem PTT-Vertrag durch die Schweizerische Post fortgeführt bis diese Aufgaben durch die «Liechtensteinische Post AG» bzw. durch die «Liechtenstein Bus Anstalt» ab 1.1.2000 wahrgenommen werden können (Art. 6, Abs. 2 der Vereinbarung). Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Vereinbarung um ein weiteres Jahr verlängert werden (Art. 6, Abs. 3 der Vereinbarung). Das Postgesetz wird durch ein Postorganisationsgesetz (POG)170 er gänzt, welches die «Errichtung und Organisation der Postunterneh mung im Fürstentum Liechtenstein» (Art. 1 POG) regelt. Kern des Gesetzes ist die Gründung der «Liechtensteinischen Post Aktiengesell schaft». Das Land Liechtenstein hält mindestens 51 % des Aktienkapi tals in Höhe von CHF 5 Mio. (Art. 6, Abs. 3 POG). Ab dem 1.1.2000 übernimmt die Liechtensteinische Post das Personal der Post und «führt den Betrieb der in Liechtenstein befindlichen und von der Schweizeri schen Post bis zu diesem Zeitpunkt verwalteten Poststellen weiter» (Art. 19 POG). 170 «Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liech tensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG)», LGB1. 1999, Nr. 36. 143