Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Konsequenzen der EWR-Mitgliedschaft für die Wirtschaft benachbarten Ausland durch verschiedene Auflagen verunmöglicht.134 Wie bereits angedeutet, ist dies jedoch eine Konsequenz der jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und keine Diskriminierungen im Sinne des EWR-Abkommens. Solange in der restriktiven Kassenzulassungspraxis, wie sie z.B. in Deutschland herrscht, nicht zwischen Inländern und EWR-Ausländern unterschieden wird, sind diese Beschränkungen EWR-konform. Zweitens wird durch die Gesellschaft Liechtensteinischer Zahnärzte moniert, Diplome liechtensteinischer Zahnärzte würden generell im EWR nicht anerkannt, was ebenfalls die Niederlassung verhindere. In diesem Zusammenhang muss zwischen denjenigen Diplomen, welche Liechtensteinerinnen in der Schweiz erwerben und jenen Diplomen, welche sie in einem EWR-Mitgliedstaat erwerben, unterschieden wer­ den. Letztere sind überall im EWR anzuerkennen. Bezüglich derjenigen Diplome, welche Liechtensteinerinnen in Dritt­ staaten, insbesondere in der Schweiz, erwerben, gibt es eine Erklärung des EWR-Rates aus dem Jahr 1995 in welcher den Regierungen der EWR-Mitgliedstaaten empfohlen wird, die durch Liechtensteinerinnen in Drittstaaten erworbenen Diplome anzuerkennen und die Berufsaus­ übung zu gestatten.135 Diese Empfehlung ist nicht rechtsverbindlich, womit ein in der Schweiz erworbenes Diplom «nicht denselben Rechts­ anspruch auf Anerkennung bei der Stellensuche, bei einem Ansuchen auf Bewilligung einer Geschäftsniederlassung oder bei einer grenzüber­ schreitenden Tätigkeit wie ein in einem EWR-Mitgliedstaat erworbenes Diplom»136, schafft. Allerdings sind auch hier zwei wichtige Aspekte für eine mögliche Anerkennung in Erwägung zu ziehen. Wurde ein Dritt­ landdiplom bereits in einem EWR-Staat anerkannt, z.B. ein Schweizer Diplom in Liechtenstein, und kann der Inhaber des Diploms eine ge­ wisse Arbeitserfahrung in einem EWR-Vertragsstaat nachweisen, so muss dies jeder EWR-Staat in Betracht ziehen, wenn der Diplominhaber 134 Aussagen des Vereins Liechtensteinischer Ärzte in Ausbildung und des Präsidenten der Gesellschaft Liechtensteinischer Zahnärzte (GLZ). 135 «Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein (Erklärung des EWR-Rates betreffend Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliesst)», in 
Amtsblatt der EG, L 86, 20.4.1995. 136 Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag 1/1995, S. 111. 136
	        

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