Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Problemstellung intergouvernemental zu bezeichnen.12 Das Entscheidungszentrum ist der Rat der Europäischen Union, in welchem Entscheidungen prinzipiell einstimmig zu fällen sind.13 Prinzipiell bedeutet hier, dass a) «Gemein­ same Aktionen»14 von der Einstimmigkeit ausgenommen sind und mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden und dass b) Einstimmigkeit, bei den Entscheidungen, die einstimmig zu fällen sind, nicht verhindert werden soll, wenn eine qualifizierte Mehrheit für diese Entscheidung be­ steht.15 Faktisch sollen damit alle Entscheidungen im Bereich der GASP mit qualifizierter Mehrheit herbeigeführt werden können. Ein für die Disziplinierung der Mitgliedstaaten wichtiges Instrument, die juristische Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), kann auf diese sogenannte «Zweite Säule» der Union nicht angewandt werden, da der EuGH lediglich Kompetenzen im Bereich der sogenannten «Ersten Säule» der EU, den Gemeinschaftspolitiken, besitzt.16 Die Beobachtung der allgemeinen Tendenz zum Regionalismus darf nicht verschleiern, dass die verschiedenen Integrationsräume unter­ schiedliche Breiten und Tiefen aufweisen: das Erstere im Hinblick auf die geographische Ausweitung, das Letztere in Bezug auf die Abgabe nationaler Entscheidungssouveränität an überstaatliche oder gar supra­ nationale Institutionen'7 
oder bezüglich die der Integration unterworfe­ nen Politikfelder. Die Europäische Union18 ist weltweit mit ungefähr 370 Mio. Einwohnern19 der bevölkerungsgrösste und institutionell 12 Die GASP bleibt auch mit der Revision des Maastricht-Vertrages in ihren Grundzügen zwischenstaatlich. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde allerdings die Position eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik geschaffen. Die- i ser fungiert in Personalunion mit dem Generalsekretär des Rates (Art. J.8 Absatz 3 neuer EUV) und unterstützt den GASP-Vorsitz in Angelegenheiten der Aussen- und Sicherheitspolitik 
{Janning 1995, S. 55-69; 
Regelsberger 1997, S. 215-224). 13 Art J.8 EUV bzw. Art. J.13 Vertrag von Amsterdam (neuer EUV). 14 Art. J.3 EUV bzw. Art. J.13, Absatz 2 neuer EUV. 15 27. Erklärung zum Vertrag von Maastricht. 16 Gemeinschaftspolitiken sind u.a. die Binnenmarktpolitik, die Agrarpolitik, die Ver­ kehrspolitik oder zukünftig die Währungspolitik. Justiz- und Innenpolitik bilden die sogenannte «Dritte Säule». 17 Die Differenzierung in «überstaatlich» und «supranational» ist bewusst gewählt. Unter «überstaatlichen» Institutionen sollen Institutionen mit intergouvernementalem Cha­ rakter (z.B. der Rat der EU, EWR-Rat) verstanden werden, während supranationale Institutionen Kompetenzen der nationalstaatlichen Ebene übernommen haben (z.B. EU-Kommission, EFTA Surveillance Authority). 18 Mit dem Maastricht-Vertrag vom 7.2.1992 wurde die Bezeichnung «EU» gewählt, wo­ bei die einzelnen Gemeinschaften rechtlich weiterbestehen. 19 Eurostat 1997, S. 133. 13
	        

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