Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Liechtensteins Finanzdienstleistungssektor rungsplatz hat die liechtensteinische Regierung mit dem Versicherungs­ aufsichtsgesetz87, der Versicherungsaufsichtsverordnung88 und dem Ver­ sicherungsvertragsgesetz89 
geschaffen. Um die engen Verbindungen mit der Schweiz aufrechtzuerhalten und eine Diskriminierung der Schweiz gegenüber EWR-Mitgliedstaaten zu vermeiden, wurde mit der Eidge­ nossenschaft ein bilaterales Abkommen vereinbart, welches die Nieder- lassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Versicherungswesen garan­ tiert.90 Zudem werden 
Captives (Eigenversicherungen) steuerlich bevor­ zugt behandelt.91 
Captives finanzieren kostengünstig die Risiken der Muttergesellschaft.92 Sie unterliegen nicht der ordentlichen Kapital- und Ertragssteuer93, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von einem Promille zu entrichten, wobei mit steigendem Eigenkapital diese Steuer weiter sinkt. Aktien oder Anteile an 
Captives sind von der vierprozen- tigen Couponsteuer befreit. Im Jahr 1998 konnten die liechtensteinischen Banken94 ihre Bilanz­ summe um 4.5 % auf CHF 30.4 Mrd., ihren Reingewinn um 17.6 % auf CHF 365 Mio. und ihren Personalbestand um 1.8 % auf 1'432 Mitar­ beiter steigern.95 Ausserdem wuchs das betreute Kundenvermögen um 12.2 % auf fast CHF 90 Mrd.96 Seit 1993 hat sich das verwaltete Ver­ mögen somit verdoppelt.97 Die Abbildungen 18 und 19 geben einen 87 «Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunterneh­ men (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)», LGB1. 1996, Nr. 23. 88 «Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versiche­ rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)», LGBl. 1997, Nr. 41. 89 Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag 100/1997. 90 «Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge­ nossenschaft betreffend der Direktversicherungen», LGBl. 1998, Nr. 129. " «Gesetz vom 18. Dezember 1997 über die Abänderung des Steuergesetzes», LGBl. 1998, Nr. 36. 92 Zu den verschiedenen Arten von 
Captives siehe 
Regierung des Fürstentums Liechten­ stein, Bericht und Antrag 86/1997, S. 4f. 93 Die ordentliche Kapitalsteuer beträgt zwei Promille und wird auf dem einbezahlten Grundkapital und den Reserven der jeweiligen Gesellschaft berechnet. Die Ertrags­ steuer des Unternehmens beträgt je nach Rendite 7.5 % - 15 % auf den jährlichen Rein­ gewinn. 91 In der Bankstatistik 1998 des Amtes für Volkswirtschaft werden die Daten für sechs Vollbanken erfasst (Liechtensteinische Landesbank AG, LGT Bank in Liechtenstein AG, Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Neue Bank AG, Centrum Bank AG, Volks­ bank AG). 95 Amt für Volkswirtschaft, Bankstatistik per 31.12.1998, S. 2f. * Ibid., S. 8. 97 Sele 1995, S. 156. 119
	        

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