Anhang
Reglement der Gemeinde Schaan (vom 1. Juli 1974)
Richtlinien für die Strassenbenennung und Gebäudenumerierung.
1. Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Abän-
derung bestehender Namen erfolgt durch den erweiterten Gemein-
derat.
2 Strassenbezeichnungen sollen nach Möglichkeit den bestehenden
Flurnamen angepasst werden.
Gebäude bzw. Gebäudegruppen, die an keiner durchgehenden
oder bezeichneten Strasse oder Weg liegen, erhalten die Numerie-
rung von der Strasse aus, von welcher sie erschlossen sind.
3. Folgende Gebäude sind mit Nummern zu versehen:
a) öffentliche Gebäude
b) Wohnhäuser
c) Geschäfts- oder Gewerbebetriebe
A
Bei der Gebäudenumerierung ist in der Regel bei dem dem Orts-
mittelpunkt (Knotenpunkt Lindenplatz) näher gelegenen einen
Ende der Strasse zu beginnen.
Die Numerierung beginnt bei der Strasse in der Regel mit 1 bzw. 2.
Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten die ungeraden,
diejenigen auf der rechten Seite die geraden Nummern.
An die Numerierung der vorherigen Strasse kann ausnahmsweise
angeschlossen werden, wenn dadurch eine bessere Übersicht
erreicht wird.
Ebenso können ausnahmsweise Gebäudegruppen und nur einseitige
Gebäudereihen fortlaufend gerade und ungerade numeriert werden.
5. In geschlossenen überbauten Gebieten erfolgt die Numerierung
nach Massgabe des jetzigen Gebäudeabstandes in der Weise, dass
die enger überbaute Strassenseite fortlaufend gerade oder unge-
rade numeriert wird. Den gegenüberliegenden Gebäuden werden
die Nummern so zugeteilt, dass die Zahlen auf beiden Seiten einan-
der möglichst entsprechen (z.B. 11/12, 19/20).
6 In Zonen, in denen die geschlossene Bauweise gestattet, aber die
Überbauung noch nicht vollständig ist, soll auf je 10 m Strassen-
seite eine Nummer reserviert werden, ohne Rücksicht darauf, ob
dadurch später evtl. Nummern ausfallen.