hörden, ihre Kompetenzen und die zur Verfügung stehenden Mittel überein-
stimmten. Nur wenn diese übereinstimmten, war eine wirksame Verwaltung
überhaupt möglich. ;
[m letzten Teil geht es dann um die Prozesse, die auf den Staat und das
Staatsverständnis einwirkten: Verwaltung kann nie für sich allein betrachtet
werden, vielmehr steht sie in einem dauernden Veränderungsprozess, wird
von Erwartungen, Einstellungen und auch vom. Informationsstand der
Verwaltungsbetroffenen beeinflusst.
Legitimation der Staatsgewalt
Max Weber unterscheidet zwischen drei reinen Typen von Herrschaft: der
traditionalen, der charismatischen und der rationalen Herrschaft. In der er-
sten Hälfte des 19. Jahrhunderts war in Liechtenstein noch die traditionale
Herrschaft massgebend. Diese Herrschaftsform wurde von den Untertanen
offensichtlich — zumindest vorläufig — noch mit einer gewissen Selbstver-
ständlichkeit akzeptiert, auch wenn sie zunehmend hinterfragt wurde.
Es lässt sich ein Bündel von Rechtfertigungen ausmachen, die zur Begrün-
dung der traditionalen Herrschaftsform verwendet wurde. Augenfällig ist
zunächst das Gottesgnadentum, das in den Ingressen der Gesetze jeweils mit
der Formel «Wir N. N. von Gottes Gnaden souveräner Fürst [...]» zum
Ausdruck gebracht wurde. Die absolutistische Herrschaft wurde religiös
abgestützt: Die geltende Ordnung war nach der herrschenden Auffassung
von Gott abgeleitet, Herrschaft und staatliche Ordnung waren «gottgewollt».
Die Herrschaftsausübung war damit nicht weiter hinterfragbar, sie brauchte
keine weitere Rechtfertigung. Eine solche Begründung diente der Verinner-
lichung von Verhaltensnormen, die das Gottesgnadentum stützten. Die Kir-
che hatte — aus Sicht der Obrigkeit — die Aufgabe, die Kinder und Jugend-
lichen zu treuen und gehorsamen Untertanen heranzuziehen.
Ein weiteres Element der traditionalen Herrschaftslegitimation war das
monarchische Prinzip, das heisst der Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom
Fürsten ausging. Diese Legitimation war historisch abgestützt: Es war immer
schon so. Durch den Wiener Kongress wurde das monarchische Prinzip zudem
als notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil in die Rechtsnormen der
Staaten des Deutschen Bundes eingefügt. Damit wurde es auch zu einer
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