Volltext: Liechtenstein und die Revolution 1848

der fürstlichen Renten aus Feudallasten wurde 1848 vom Oberamt mit 
2030 Gulden angegeben. Dies entspricht, zu 5 Prozent kapitalisiert, einer 
theoretischen Ablösungssumme von rund 40’000 Gulden. Zum Vergleich: 
Die Gesamteinnahmen der damaligen Landesrechnung betrugen rund 
22’000 Gulden. Die Ablösungssumme für sämtliche Zehntrechte betrug 
102’107 Gulden, das Auslösungskapital für alle Trattrechte 76’403 Gulden. 
Durch das Trattablösungsgesetz wurden rund 3 Millionen Klafter privates 
Agrarland einer rationelleren Bewirtschaftung zugeführt und rund 2 Mil- 
lionen Klafter Weideland der gemeinsamen Nutzung entzogen. 1842, als 
bereits ein Teil der «Gemeinheiten» in Privatbesitz ausgegeben war, waren 
mit rund 5,5 Millionen Klaftern erst 33 Prozent des gesamten auf 17 Mil- 
lionen Klafter geschätzten Agrarlandes in Privatbesitz. Fast 10 Millionen 
Klafter landwirtschaftlicher Nutzfläche war noch Gemeinbesitz. Ende des 
19. Jahrhunderts lagen bereits annähernd 12 Millionen Klafter Agrarland 
(70 Prozent) in privater Hand. Die Aufteilung von «Gemeinheiten» ins Pri- 
vateigentum und Bodenverkäufe der Gemeinden hatten zu dieser massiven 
Besitzverschiebung geführt. 
Die Auflösung der Grundlasten, die Zehntablösung und die Beseitigung des 
Trattrechts waren wesentliche Voraussetzungen für die Anwendung neuer 
Wirtschaftsmethoden in der Landwirtschaft. Die Aufteilung der «Gemein- 
heiten» trug viel zur Hebung der bäuerlichen Wirtschaft bei. Die landwirt- 
schaftlich intensiv genutzte Bodenfläche war wesentlich erweitert worden, 
der Anbau wurde besser betrieben. Zu beachten sind aber auch die traurigen 
Folgen der Aufteilung der «Gemeinheiten» in sozialer Hinsicht. Die Auf- 
teilungen und die Beseitigung der verschiedenen Lasten war vor allem für 
die vermögenden Bauern von Vorteil. Die Interessen der Bauern mit nur 
wenig eigenem Land und diejenigen der landlosen Bevölkerung waren nicht 
berücksichtigt worden. Vorher hatten alle einen gewissen Anteil an der 
Nutzung der «Gemeinheiten» gehabt. Nach den Privatisierungen reduzierte 
sich dieser Nutzen beträchtlich. In vielen Fällen konnten die ausgeteilten 
Grundstücke den Ausfall der Nutzung der «Gemeinheiten» nicht ausglei- 
chen. Sie boten keine genügende Existenzgrundlage. Die Folge waren Ver- 
schuldung, Besitzveräusserung und in vielen Fällen Wegzug aus dem Land. 
Die Armengesetzgebung der 1840er und 1860er Jahre kann als Reaktion auf 
die nachteiligen Auswirkungen der Beseitigung kollektiver Bindungen ge- 
sehen werden. Gemeinbesitz und -nutzen hatten früher einen Schutz vor 
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