Volltext: Liechtenstein und die Revolution 1848

Der grundherrliche Boden war zur Bewirtschaftung an Bauern verliehen. 
Wie das grundherrliche Land hatten auch die privaten Eigengüter nur einen 
kleinen Anteil am gesamten Agrarboden. Sie lagen im engeren Dorfbereich 
in der Nähe der Häuser (alte Zehntlagen), während die um die Dörfer liegen- 
den Böden Allgemeinbesitz waren. 
Noch viel mannigfaltiger als die Grundbesitzverhältnisse waren die vielen 
Abgaben und Leistungen, die auf dem grössten Teil des Bodens hafteten und 
vom Bauern zu erbringen waren. Einen letzten Rest der alten Verfügungs- 
rechte der Lehnsherren bildete die Gruppe der Bodenzinse. Dazu gehörten 
«Erblehenzinse», «Unablösliche Grundzinse», «Gilten oder Pfundzinse», die 
«Hubsteuer» und der «Neugereutzins». Alle diese Lasten waren unveränder- 
lich. Im Gegensatz dazu konnten die «Schublehen-» und «Güterpachtzinse» 
den veränderten Preis- und Bodenertragsverhältnissen angepasst werden. 
Eng mit den Lehenzinsen hing der «Ehrschatzy» oder das «Laudemium» 
zusammen, eine Gebühr, die bei einer Handänderung eines Lehengutes zu 
entrichten war, Zu solchen Besitzwechselgaben gehörten auch die «Auf- 
fahrtsgelder», die für die Weitergabe eines zur Bearbeitung überlassenen 
Weingartenteils zu entrichten waren. 
Grosse Bedeutung im Wirtschaftsleben der Bauern hatte das Zehntwesen. 
Waren die Bodenzinse durch die Rechtsverhältnisse der früheren Jahrhunderte 
begründet, so fehlte beim Zehnten jegliche rechtsgeschäftliche Beziehung 
zwischen Zehntherrn und Zehntpflichtigem. Der Zehnt war ursprünglich eine 
Abgabe an die Kirche, die in vier Teilen dem Bischof, dem jeweiligen Pfarr- 
herrn, dem kirchlichen Armenwesen und dem Kirchenbau zukam. Die ver- 
schiedenen Zehntarten in den verschiedenen Zehntbezirken waren unter vie- 
len Berechtigten. aufgesplittert. Alles urbarisierte und bepflanzte Erdreich 
unterstand der Zehntpflicht. Sie hemmte den bäuerlichen Betrieb sehr. 
Neben diesen Grundlasten drückten auch herrschaftliche Frondienste den 
Landwirt. Hand- und Fuhrfronen, in ihrer Dauer bestimmt oder unbestimmt, 
an der Person oder am Boden haftend, hemmten den bäuerlichen Betrieb 
und beanspruchten viel Arbeitszeit. Dazu kamen noch die viel bedeutende- 
ren genossenschaftlichen Frondienste. 
Schliesslich sind noch die Lasten und Pflichten zu erwähnen, die in herr- 
schaftlichen Hoheitsrechten wurzelten. Dazu gehören der «Schäfhaber», der 
«Mühl- und Sackzwang», das «Pleuelgeld», das «Vogelmolken» und das 
obrigkeitliche «Holzschlagrecht» in den Alpwäldern. 
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