Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Grundzüge einer Theorie öffentlicher Aufgabenwahrnehmung wird den den besonderen Gesellschaftssteuern unterliegenden domizi­ lierten Unternehmen bezüglich der zu leistenden Steuern gemäss aus­ drücklicher gesetzlicher Bestimmungen nach wie vor ein absolutes Steuergeheimnis sowie ein weitgehendes Verbot der Amts- und Rechts­ hilfe garantiert (siehe Malunat 1987, S. 113).32 Der daraus resultierende Kapitalzufluss beeinflusst natürlich auch die Einnahmensituation der öffentlichen Haushalte. Es genügt eine mode­ rate Besteuerung der von Ausländern gesetzten wirtschaftlichen Akti­ vitäten (zum Beispiel Kapitalzufluss), um dem öffentlichen Sektor aus­ reichend Einnahmen zuzuführen. Trotz niedriger Steuersätze kann auf­ grund der hohen Steuerelastizität des Kapitals (Kapital wandert dorthin, wo es geringer besteuert wird) ein 
relativ hohes Steueraufkommen er­ zielt werden. Einschlägige Berechnungen kommen zu dem Ergebnis, dass in Liech­ tenstein mehr als die Hälfte der Fiskaleinnahmen vom Finanzdienstlei­ stungssektor "erwirtschaftet" wird (Graf/Eidenbenz/Marti, zit. in Bau­ denbacher 1995, S. 81).33 Insgesamt ist ein 
grosser Anteil der staatlichen Einnahmen von Ausländern finanziert oder zumindest induziert. Darüber hinaus musste Liechtenstein, weil es mit der Schweiz einen Wirtschaftsraum (ohne Grenzen) bildet, jüngst die Einführung der Mehrwertsteuer im grösseren Nachbarstaat nachvollziehen. Ein günsti­ ger Aufteilungsschlüssel beschert dem Fürstentum Liechtenstein als eine Art 
windfall-profit für das Jahr 1996 107.2 Mio. 
CHF.Jedenfalls erspa­ ren sich die Entscheidungsträger die politischen Kosten, die normaler­ weise mit der Steuererhebung (bei den Stimmbürgern) verbunden sind.34 Insgesamt ergibt sich eine 
Steuerstruktur, die von jener grösserer Staa­ ten deutlich abweicht. Insbesondere kann die einheimische Bevölkerung - wenn sie dies im politischen Prozess durchsetzt - von direkten Steuern 32 Der Beitritt zum EWR hat am Rechtsgefälle in der Kapitalvermögensverwaltung nichts geändert: "Entscheidend ist jedoch, dass die für Liechtenstein so wichtigen Rechtsfor­ men Anstalt, Stiftung und Treuunternehmen vom EWRA unberührt bleiben." (Bauden­ bacher 1995, S. 55). Dies resultiert daraus, dass die weitere Harmonisierung des Gesell­ schaftsrechtes wegen des Streites um die Mitbestimmung seit vielen Jahren praktisch zum Stillstand gekommen ist. "Eine Lösung in diesem Konflikt ist nicht in Sicht." (Bau- denbacher 1995, S. 55). 33 Fuchs (Staat und Steuern im Fürstentum Liechtenstein, Wirtschaftsmagazin 1/1993, S. 18) kommt für das Jahr 1992 auf einen Wert von 58.4 Prozent der gesamten Landes­ einnahmen. 34 Steuereinführungen beziehungsweise -erhöhungen führen tendenziell zu Stimmenver­ lusten der (Regierungs-)Partei, die diese propagiert. 62
	        

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