Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen für eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung denkbar un­ günstig. Interessengruppen und Einzelpersonen (im Kleinstaat nicht zu unterschätzen) können sich jeweils als Medianwähler darstellen und da­ mit drohen, die Mehrheitsverteilung zum Kippen zu bringen. Somit bestätigt sich die Relevanz institutioneller Schranken für die Finanzpolitik: Die Schweizer Gebietskörperschaften unterliegen bei­ spielsweise einer zunehmend strikteren Budgetbeschränkung. Unter diesem Druck können weder Interessengruppen noch Produzenten öffentlicher Leistungen ihre Interessen zur Gänze durchsetzen (z. B. im Gesundheits-, Universitäts-, Verkehrswesen). In Liechtenstein fehlt eine derart strikte Budgetbeschränkung, wodurch Interessengruppen und Produzenten öffentlicher Leistungen ihre wohlbegründeten Wünsche in einem hohen Ausmass verwirklichen können. Sollte eines Tages die Notwendigkeit bestehen, Ausgaben wirksam einzudämmen, so scheint dies über eine institutionell verbindliche Be­ grenzung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Einnahmen (Verbot von Steuererhöhungen, Verschuldungsverbot, Rücklagenverpflichtung) am ehesten zu bewerkstelligen zu sein. Innerhalb dieses engeren Rah­ mens dürfte sich in der Folge ein neuer gesellschaftlicher Konsens über die Verwendung der Mittel herausbilden. 9) Der Kleinstaat Liechtenstein nützt seinen gesetzgeberischen Spiel­ raum vor allem auch zur Sicherung der Prosperität. Beispiele dafür sind die Regelungen des Finanzdienstleistungsberei­ ches, die Steuergesetzgebung und der EWR-Beitritt. 10) Die Mitversorgung des Kleinstaates in verschiedenen Aufgabenbe­ reichen durch das Ausland kann nicht als Trittbrettfahrerverhalten klas­ sifiziert werden. Sie erfolgt freiwillig und zum gegenseitigen Vorteil. Der Kleinstaat kann ein Vorbild für die internationale Kooperation im Be­ reich der staatlichen Aufgabenerfüllung sein. Bei den vertraglichen Vereinbarungen, denen jeweils der ausländische Partner (Bund, Kanton etc.) zustimmt, herrscht Freiwilligkeit und 
kein Zwang vor. Eine ökonomische Begründung der relativ geringen Beiträge Liechtensteins könnte darin gesehen werden, dass der grössere Nach­ barstaat ohnehin entsprechende Kapazitäten für die Schweizer (öster­ reichische) Bevölkerung bereitstellen muss. Insofern scheint es verständ­ lich, dass den Liechtensteinern nicht die im übrigen bei öffentlichen Ein­ 378
	        

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