Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein men lokal finanziert wird. Die Gemeinden wären dann sowohl für die stationäre Unterbringung als auch für die ambulante Betreuung ihrer Pfleglinge zuständig. Sie hätten diese beiden Betreuungsformen aufein ander abzustimmen. Finanzierung bedeutet dabei nicht auch zugleich die Verpflichtung zur Erstellung von Leistungen. Diese könnten von den bisherigen Heimen und Einrichtungen (im Wettbewerb) wahrge nommen werden. Alle Beteiligten hätten dann allerdings einen Anreiz zur bedarfsgerechten und kostengünstigen Leistungserbringung. Die Betreuungseinrichtungen für Behinderte
und sozialpsychiatrische Einrichtungen (Punkt 4.2.4) haben überörtlichen Charakter. Für sie wäre gemäss Vorschlag zur Gänze das Land zuständig. Die Vorschläge im Bereich Sozialwesen laufen darauf hinaus, dass es jeweils zu einer
klaren Verantwortungszurechnung auf eine gebietskör perschaftliche Ebene bei jenen Aufgaben kommt, die entweder ge meinde- oder landesweite Nutzenradien haben. Der Nutzenradius würde dann mit dem Finanzierungsradius zusammenfallen. Finanzie rung heisst nicht zugleich auch Produktion von Leistungen. Die kon kreten Vorschläge erfordern auch in ihrer Summe
Anpassungen im Be reich des Lastenausgleichs im Sozialwesen (Punkt 4.2.5). Die hier kon kret durchgerechneten Vorschläge zeigen - bei weitgehender Neutralität der Belastung zwischen Land und Gemeinden -, welche Gemeinden vorübergehend leicht stärker belastet wären. In einer dynamischen Be trachtung ist allerdings zu erwarten, dass eine ökonomische Steuerung Einsparungen beziehungsweise eine geringere Dynamik bei den Kosten steigerungen hervorrufen würde. Auch im Aufgabenbereich
Schutz und Förderung der Jugend (Ab schnitt 4.3) kommt die Untersuchung zum Schluss, dass je nach Ver ursachung (lokal oder landesweit) die Kosten aufzuteilen wären. Für landesweit tätige oder wirkende Organisationen (zum Beispiel Bera tungsstelle für Eltern/Kinder/Jugendliche, die sozialpädagogische Ju gendwohngruppe und die sozialpädagogische Familienbegleitung) wäre dies das Land; für lokal tätige Institutionen wie die Kinderbetreuungs einrichtungen oder Jugendzentren wären dies die Gemeinden. Auch in diesem Abschnitt werden die Änderungen der spezifischen Ausgaben belastungen der Gemeinden aus der betreffenden Aufgabe und ihre all gemeine Entlastung empirisch dargestellt. Im Aufgabenbereich
Gesundheitswesen (Abschnitt 4.4) wird zu nächst die Krankenversicherung in Liechtenstein nachgezeichnet. Es 360