Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Zusätzlich können weitere Sonderbedarfe wie bisher in Form eigener Positionen alimentiert werden. Die Gemeinden sollten darauf drängen, das
Ausmass und das Wachstum der Finanzausgleichsmasse institutionell stärker abzusichern. Art. 2 FinzuwG stellt dem Land - auch in der neuen Regelung - einen "Freibrief" aus, der in der Folge zu Lasten jener Gemeinden, die auf die Zuteilungen des Finanzausgleichs angewiesen sind, ausgenützt werden kann. 4.6.3.3 Anreiz- beziehungsweise Mitnahmeeffekte der zweck gebundenen Finanzzuweisungen - Exkurs Die ökonomische Föderalismustheorie hat verschiedene Finanzzuwei sungssysteme auf ihre Anreizwirkungen hin untersucht. Dabei wird davon ausgegangen, dass die übergeordnete Gebietskörperschaft mit gegebenem Subventionsvolumen ein möglichst grosses Investitionsvo lumen auslösen möchte. Die Zahlungen sollten also so ausgerichtet werden, dass die
Anreizeffekte für die nachgeordneten Gebietskörper schaften möglichst gross und die
Mitnahmeeffekte (die Gemeinde hätte die Investition auch ohne Subvention getätigt) möglichst gering ausfallen. Wie ist nun die für 1997 in Aussicht genommene Umstellung von fixen Subventionssätzen für antragspflichtige Einzelprojekte auf pau schale Investitionskostenbeiträge (siehe Punkt 4.6.2.2.3) zu bewerten? Dies soll anhand von Abbildung 4.10 erläutert werden. Auf der Abszisse sind die subventionierten Projekte abgetragen, auf der Ordinate alle an deren Gemeindeausgaben. Im bisher geltenden System hängt die Subvention von der entspre chenden Eigenbeteiligung der Gemeinde (70 beziehungsweise 50 Pro zent) ab. Dies entspricht in Abbildung 4.10 einer Drehung der ur sprünglichen Budgetgerade MN (ohne Subvention) um den Punkt M in die neue Restriktion MR. Wenn sich die Gemeinde zuerst im Punkt I befindet, so kann sie durch die Subvention den Punkt A erreichen, ohne dass der eigene Aufwand deshalb erhöht wird. In diesem Fall löst die Subvention also - wie von der übergeordneten Gebietskörperschaft ge wünscht - einen Anreizeffekt in Richtung Erhöhung der Ausgaben für bestimmte Projekte aus. Die Neuregelung in Form pauschalierter Investitionskostenbeiträge kommt in Abbildung 4.10 einer Parallelverschiebung der ursprünglichen 356