Ökonomische Wirkungsanalyse rechtfertigt, Gemeinden, die sich in der Vergangenheit (womöglich mut willig) verschuldet haben, bevorzugt zu behandeln (auszukaufen). Insgesamt geraten die
bedarfsorientierten Mechanismen des Finanz ausgleichs (insbesondere die Mindestausstattung) aus zwei Richtungen unter Druck. Einerseits erweitert sich die Kluft zwischen reichen und armen Gemeinden zusehends, wodurch das Anhebungserfordernis steigt, um interkommunale Gerechtigkeit zu erreichen. Andererseits greift das Land diskretionär in den (vertikalen) Finanzausgleich ein und verkleinert die Finanzausgleichsmasse zu seinen Gunsten.
Das zuneh mend. ungleiche interkommunale Steueraufkommen würde also ein grös seres Finanzausgleichsvolumen erfordern. Letzteres wird jedoch gleich zeitig seitens der Landesebene knapp gehalten. 4.6.3.2.5 Reformperspektiven Die kleinstaatlichen (intimen) Verhältnisse in Liechtenstein Hessen es in der Vergangenheit zu, dass bei Auftreten unerwünschter Entwicklungen diskretionär in den Finanzausgleich eingegriffen wurde. Dies geschah mitunter
expost (nach Vorliegen des Ergebnisses), wie es etwa die Über gangsregelung für das Jahr 1995 zeigt. Solche Verhandlungen wären in einem grösseren Staatengebilde nicht denkbar. Ob der Finanzausgleich durch die Neuregelung eine grössere Stabilität aufweist und daher auf höhere Akzeptanz stösst, wird die Zukunft weisen. Eine kritische Grenze besteht in Form des Landesmittels, bei dessen Überschreiten weitreichende Folgen (Minderzuteilung) für die betreffende Gemeinde eintreten. Eine grössere Reform des horizontalen Finanzausgleichs sollte unseres Erachtens das
Aufkommensprinzip über den gesamten Bereich zur Gel tung bringen. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass die Gemeinden die Spitzen des eigenen Steueraufkommens301, die über das Niveau der Gemeinde mit dem geringsten Steueraufkommen hinausgehen, (zum Teil) behalten dürfen. Damit wäre
für alle Gemeinden ein Anreiz gegeben, eigene Steuerquellen zu erschliessen beziehungsweise zu pflegen. Bezüglich des
Bedarfsprinzips sollte ein erheblicher Anteil der Fi nanzausgleichsabgaben nach der Bevölkerungszahl ausgerichtet werden. 301 Gemeint sind die Vermögens- und Erwerbssteuer, die Grundstiickgewinnsteuer und die Kapital- und Ertragssteuer. 355