Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Ökonomische Wirkungsanalyse Jedenfalls blieben immer geringere Anteile der Finanzausgleichs­ masse für die weiteren Verteilungsschritte übrig, von deren Wirkung je­ doch die Position einzelner Gemeinden abhängt. Diese übten dement­ sprechend politischen Druck aus, um über Revisionen des Systems das Ergebnis zu ihren Gunsten zu wenden. Am massivsten geriet das Verteilungsverfahren im Jahr 1994 unter Beschuss. Durch die äusserst dynamische Entwicklung der Kapital- und Ertragssteuer in Vaduz (und Schaan) schnellte das Landesmittel 1 um 450 CHF pro Einwohner gegenüber 1993 in die Höhe. Damit wurden im er­ sten Verteilungsschritt bereits 63 Prozent der Finanzausgleichsmittel benötigt, um alle Gemeinden auf dieses erhöhte Landesmittel anzuheben. Für die weiteren Verteilungsschritte blieb dementsprechend weniger Spielraum übrig. Insbesondere Planken, das auf die Alimentation Berg­ gemeinden angewiesen ist, und Gamprin, das aus dem "Verschuldungs­ topf" Mittel erhält, empfingen 1994 absolut weniger Finanzausgleichs­ mittel als im Jahr 1993 (siehe Indices in Tabelle 4.30). Die daraus ent­ standene Gerechtigkeitsdiskussion führte in der Folge dazu, dass für I995297 
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Ubergangsregelung entworfen und nunmehr für die kom­ menden Jahre (ab 1996) eine Reform verabschiedet wurde. Der 
Entwurf einer Neuregelung (ab 1996) orientiert sich am bisheri­ gen System.298 Die Neuerung im horizontalen Finanzausgleich besteht vor allem darin, dass 
fixe Anteile für die einzelnen Verteilungsstufen vor­ gesehen sind. Demnach sollen 50 Prozent der Finanzausgleichsmittel für die Anhebung auf das Landesmittel verwendet werden (auch wenn dies unter Umständen nicht erreicht wird). 27.5 Prozent sollen aliquot unter den anspruchsberechtigten Gemeinden verteilt werden, 7.5 Prozent an die Berggemeinden, fünf Prozent an die verschuldeten Gemeinden. Der Rest von zehn Prozent wird nach Einwohnern den anspruchsberechtig­ ten Gemeinden zugewiesen. 297 Um ähnliche Entwicklungen wie 1994, die durch die starre Automatik der Bestim­ mungen bedingt waren, ausgleichen zu können, wurden für das Jahr 1995 
drei Prozent der verfügbaren Mittel vorweg einem 
Sondertopf zugewiesen. Aus diesem sollten all­ fällige unerwünschte Entwicklungen behoben werden. 298 Im vertikalen Finanzausgleich wandert ein Sechstel der Kapital- und Ertragssteuer, das bisher ungeteilt den Gemeinden im Rahmen des Finanzausgleichs wieder zufloss, nun­ mehr an das Land. Im Gegenzug wird der Anteil der Gemeinden, den sie von den Fi­ nanzausgleichsabgaben erhalten, von 15 Prozent auf 17.5 Prozent erhöht (Art. 2 Abs. 1 FAG). Durch diese Umstellung profitiert der Landeshaushalt stärker von der dynami­ schen Entwicklung der Kapital- und Ertragssteuer. 351
	        

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