Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein 3) 7.5 Prozent erhalten die Berggemeinden Triesenberg, Schellenberg und Planken, wobei die Hälfte zu gleichen Teilen und die andere Hälfte pro Einwohner ausgeschüttet wird. 4) Fünf Prozent gehen an die finanzschwächeren (verschuldeten) Gemeinden. Damit sind jene angesprochen, "deren Schuldverpflich­ tungen gegenüber Dritten den Umfang der greifbaren Mittel nach der letzten Jahresrechnung (ungedeckte Schuld) übersteigen." (Art. 4 Abs. 4 FinzuwG) 5) Die restlichen zehn Prozent werden den anspruchsberechtigten Ge­ meinden nach dem Einwohnerverhältnis zugeteilt. 4.6.2.2.3 Zweckgebundene Finanzzuweisungen für Investitionen In Liechtenstein gewährte das Land den Gemeinden in den letzten Jah­ ren - über den (ungebundenen) Finanzausgleich hinaus - zweckgebun­ dene Finanzzuweisungen für Investitionsprojekte.278 Als Rechtsgrund­ lage dient dabei das Subventionsgesetz279. Aus diesem Titel wurden im Durchschnitt der Jahre 1990 bis 1995 Subventionen280 in Höhe von circa 12 Mio. CHF pro Jahr ausgerichtet. Das Land hat in den letzten Jahren einen pauschalen Subventionsrah­ men in dieser Höhe für kommunale Hochbauten, Tiefbauten und Sport­ anlagen bereitgestellt. Dabei muss bisher jedes einzelne Investitionspro­ jekt einer Gemeinde einen mehrstufigen Prozess von Genehmigungen durchlaufen, wobei mehrere Landesstellen damit befasst sind. Die Höhe der gewährten Subventionen beläuft sich auf 30 Prozent (in Ausnahme­ fällen 50 Prozent, siehe Anlage SubvG). Die Arbeitsgruppe zur Uberprüfung von Finanzausgleich und Sub­ ventionen, die Anfang 1994 eingesetzt wurde, behandelte auch diese Finanzzuweisungen. Was das Subventionsverfahren als solches betrifft, so wird dieses von der Arbeitsgruppe als zeitraubend und administrativ 278 Damit sind Planungsmassnahmen, Hochbauten (Anlagen, Ausstattungen), Tiefbauten, die lokale Wasserversorgung und die lokale Abwasserbeseitigung gemeint (siehe Be­ richt und Antrag der Regierung vom 28. Mai 1996). 279 Gesetz über die Ausrichtung von Landessubventionen vom 3. Juli 1991, LGBI Nr. 71/ 1991- 280 Anders als in Deutschland und in Osterreich beinhaltet der Begriff Subvention im Für­ stentum Liechtenstein auch Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften. 332
	        

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