Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Der institutionelle Rahmen staltet (zum Begriff siehe Zimmermann/Henke 1994, S. 184 ff.).268 Beim Verbundsystem teilen sich mehrere Gebietskörperschaftsebenen das Aufkommen einer oder mehrerer Steuern, das heisst, sie müssen sich über die Quoten an dieser Steuer einigen. Es genügt jedoch 
eine (zen­ trale) Steuerverwaltung, die alle (wichtigen) Steuern einhebt. Drei Steuern sind dabei nach dem 
Einzelverbundsystem ausgestaltet (Vermögens- und Erwerbssteuer, Kapital- und Ertragssteuer, cGrund- stückgewinnsteuer). Land und Gemeinden teilen sich.das Aufkommen einer Steuer nach einem eigens festgelegten Schlüssel. Die Gemeinde­ anteile fliessen dabei nach dem Aufkommensprinzip jenen Gemeinden zu, in denen die zu besteuernde Aktivität gesetzt wird. Die Gemeinden sind aufgrund des Steuergesetzes von 1961 berech­ tigt, einen 
Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes (Art. 131-ff. Steuergesetz) zu erheben. Dieser Zuschlag in Höhe von maximal 250 Prozent wird in den Gemeinden jedes Jahr neu fest­ gelegt. Da Gemeinden, die einen Zuschlag von weniger als 200 Prozent erheben, aus dem Finanzausgleich im engeren Sinn ausgeschlossen wer­ den, halten bis auf Schaan (170 Prozent) alle Gemeinden seit Jahren an dieser Marke fest.269 Von zwei Landessteuern erhalten die Gemeinden festgelegte Anteile: Die 
Kapital- und 
Ertragssteuer ist eine nach den Art. 73 ff. Steüergesetz zu erhebende Gesellschaftssteuer. Die 
Hälfte des Steueraufkommens wird an jene Gemeinde ausbezahlt, in der die Gesellschaft oder das Un­ ternehmen den Sitz hat oder die Betriebsstätte unterhält (Art. 126 Steuergesetz).270 Die 
Grundstückgewinnsteuer fällt an, wenn bei einer Veräusserung von Grundstücken Gewinn erzielt wird (Art. 62 ff. Steuergesetz). Der Zwei-Drittel-Anteil wird an jene Gemeinde ausbezahlt, in welcher das veräusserte Grundstück liegt.271 Die verbleibenden Anteile an den drei bisher diskutierten Steuern fliessen dem Landeshaushalt zu. 268 Die einzige Ausnahme bilden die aber aufgrund ihres Aufkommens zu vernachlässi­ genden Bagatellsteuern der Gemeinden: Billettsteuer, Hundesteuer und Einbürgerungs­ steuer. 269 Von den 86.5 Mio. CHF an Vermögens- und Erwerbssteuern erhalten die Gemeinden 56.8 Mio. CHF und das Land 29.7 Mio. CHF (siehe Tabelle 4.26). 270 Danach erhalten 1995 das Land und die Gemeinden je 34.5 Mio. CHF (siehe Tabelle 4.26). 271 Von den 9.7 Mio. CHF (1995) fliessen den Gemeinden 6.4 und dem Land 3.3 Mio. CHF zu (siehe Tabelle 4.26). 329
	        

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