Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein umschreiben sollten, können als hinreichende Richtschnur für eine Auf gabenverteilung dienen. In immer grösserem Ausmass werden die Auf gaben in einzelgesetzlichen Regelungen zwischen Land und Gemeinden (Gemeindeverbänden) spezifiziert. Die rechtliche Analyse lässt im übrigen völlig offen, welcher finan zielle Aufwand267 - und daraus abgeleitet: welche Einnahmenerforder nisse - durch die Aufgabenverteilung auf Seiten des Landes beziehungs weise auf Seiten der Gemeinden eigentlich ausgelöst werden. 4.6.2.2 Einnahmenverteilung und Finanzausgleich Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Land und den Gemeinden werden vorerst durch die Aufteilung der Steuerquellen beziehungsweise Steuererträge geprägt (vertikaler Finanzausgleich in Punkt 4.6.2.2.1). Mit dem horizontalen Finanzausgleich wird versucht, unerwünschte Finanzausstattungen der Gebietskörperschaften zu korrigieren (Punkt 4.6.2.2.2). Mitzudiskutieren sind ferner die zweckgebundenen Finanz zuweisungen für Investitionen (Punkt 4.6.2.2.3) und weitere Finanz ströme (Punkt 4.6.2.2.4). 4.6.2.2.1 Der vertikale Finanzausgleich Zur Wahrung einer leistungsfähigen kommunalen Selbstverwaltung bedürfen die Gemeinden einer hinreichenden Finanzausstattung aus eigenen, selbständig zu verwaltenden Einnahmen. Die Bandbreite an Autonomie reicht von eigenen Besteuerungsrechten (grösster Auto nomiegrad) bis zu zweckgebundenen Finanzzuweisungen (geringster Autonomiegrad). Der vertikale Finanzausgleich, also die Teilung der Steuerquellen und des Steueraufkommens zwischen Land und Gemein den leitet sich aus dem Steuergesetz von 1961 ab. Der Nachteil von eigenen Besteuerungsrechten der Gemeinden be steht jedoch darin, dass die Gemeinden eine eigene Steuerverwaltung aufbauen müssten. Deshalb ist die vertikale Einnahmenzuordnung im Fürstentum Liechtenstein nach dem sogenannten
Verbundsystem ausge 267 Damit ist der Nettoaufwand (Ausgaben - Einnahmen) gemeint, der aus der Aufgaben erfüllung erwächst. Beispielsweise "erwirtschaften" einige staatliche Dienststellen ein Gebührenaufkommen, das den Aufwand des Amtes übersteigt. 328