Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein umschreiben sollten, können als hinreichende Richtschnur für eine Auf­ gabenverteilung dienen. In immer grösserem Ausmass werden die Auf­ gaben in einzelgesetzlichen Regelungen zwischen Land und Gemeinden (Gemeindeverbänden) spezifiziert. Die rechtliche Analyse lässt im übrigen völlig offen, welcher finan­ zielle Aufwand267 - und daraus abgeleitet: welche Einnahmenerforder­ nisse - durch die Aufgabenverteilung auf Seiten des Landes beziehungs­ weise auf Seiten der Gemeinden eigentlich ausgelöst werden. 4.6.2.2 Einnahmenverteilung und Finanzausgleich Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Land und den Gemeinden werden vorerst durch die Aufteilung der Steuerquellen beziehungsweise Steuererträge geprägt (vertikaler Finanzausgleich in Punkt 4.6.2.2.1). Mit dem horizontalen Finanzausgleich wird versucht, unerwünschte Finanzausstattungen der Gebietskörperschaften zu korrigieren (Punkt 4.6.2.2.2). Mitzudiskutieren sind ferner die zweckgebundenen Finanz­ zuweisungen für Investitionen (Punkt 4.6.2.2.3) und weitere Finanz­ ströme (Punkt 4.6.2.2.4). 4.6.2.2.1 Der vertikale Finanzausgleich Zur Wahrung einer leistungsfähigen kommunalen Selbstverwaltung bedürfen die Gemeinden einer hinreichenden Finanzausstattung aus eigenen, selbständig zu verwaltenden Einnahmen. Die Bandbreite an Autonomie reicht von eigenen Besteuerungsrechten (grösster Auto­ nomiegrad) bis zu zweckgebundenen Finanzzuweisungen (geringster Autonomiegrad). Der vertikale Finanzausgleich, also die Teilung der Steuerquellen und des Steueraufkommens zwischen Land und Gemein­ den leitet sich aus dem Steuergesetz von 1961 ab. Der Nachteil von eigenen Besteuerungsrechten der Gemeinden be­ steht jedoch darin, dass die Gemeinden eine eigene Steuerverwaltung aufbauen müssten. Deshalb ist die vertikale Einnahmenzuordnung im Fürstentum Liechtenstein nach dem sogenannten 
Verbundsystem ausge­ 267 Damit ist der Nettoaufwand (Ausgaben - Einnahmen) gemeint, der aus der Aufgaben­ erfüllung erwächst. Beispielsweise "erwirtschaften" einige staatliche Dienststellen ein Gebührenaufkommen, das den Aufwand des Amtes übersteigt. 328
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.