Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Der andere Teil der Aufgaben obliegt dem Land, das jedoch seiner seits von diesen Aufgaben einige an die Gemeinden als "Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises" (Art. 7 GemG) delegieren kann.263 Das Gemeindegesetz umschreibt
allgemein, was in den
eigenen Wir kungskreis der Gemeinden fällt: "[...] alles, was das Interesse der Ge meinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann." (GemG Art. 4 Abs. 2). Damit sind insbesondere "Aufgaben lokaler Natur" (von Neil, S. 31) angesprochen.264 Es sind jene Aktivitäten der Gemeinde, die der best möglichen Verwirklichung der ortsspezifischen Lebensinteressen des gemeindlichen Raumes dienen und innerhalb ihrer Grenzen durch ei gene Kräfte besorgt und durchgeführt werden können (vgl. Art. 4 Abs. 1 GemG).265 Was umfasst nun laut
Verfassung der
eigene Wirkungskreis der Ge meinde konkret? Im Fürstentum Liechtenstein gehören zum Kern bereich der verfassungsrechtlichen Gemeindeautonomie die
Personal hoheit, die
Gebietshoheit, die
Organisationshoheit, die
Finanzhoheit, die Satzungshoheit, die
Planungshoheit und das
Einbürgerungsrecht. Des weiteren sind einzelne Aufgabenbereiche verfassungsmässig den Ge meinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zugeordnet. Dazu gehören die Handhabung der
Ortspolizei gemäss Art. 110 Abs. 2 lit. b und die
Pflege eines geregelten Armenwesens gemäss Art. 110 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 25 Verf. Die verfassungsrechtliche Absicherung des kommunalen Aufgaben bestands beschränkt sich somit auf die korporativen Befugnisse zur Sicherung der Gemeinden als selbständige Gebietskörperschaften und auf die Pflege des Armenwesens.
Im übrigen bestimmt der Gesetzgeber (also die staatliche Ebene)
überwiegend die Aufgaben der Gemeinden. Ein wichtiges
Korrektiv bildet der
Staatsgerichtshof, der darauf ach tet, dass die Gemeinden immer "mit einem relevanten Autonomiebe reich und einer Entscheidungsfreiheit ausgestattet sind, um sinnvoller 263 Die übertragenen Aufgaben kommen vor allem in Spezialgesetzen wie dem Steuerge setz, Sozialhilfegesetz, Bau- und Schulgesetz und in der Schätzungsverordnung zum Ausdruck (von Neil, S. 87). 264 Diese Aufgaben werden nach Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben unterschie den. Für Pflichtaufgaben hat der Staat gesetzlich einen Erfüllungszwang vorgesehen. Die Übernahme freiwilliger Aufgaben bleibt den Gemeinden freigestellt. 265 Dabei sind lediglich die Bestimmungen über die kommunale Haushaltsführung einzu halten. 326