Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Der andere Teil der Aufgaben obliegt dem Land, das jedoch seiner­ seits von diesen Aufgaben einige an die Gemeinden als "Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises" (Art. 7 GemG) delegieren kann.263 Das Gemeindegesetz umschreibt 
allgemein, was in den 
eigenen Wir­ kungskreis der Gemeinden fällt: "[...] alles, was das Interesse der Ge­ meinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann." (GemG Art. 4 Abs. 2). Damit sind insbesondere "Aufgaben lokaler Natur" (von Neil, S. 31) angesprochen.264 Es sind jene Aktivitäten der Gemeinde, die der best­ möglichen Verwirklichung der ortsspezifischen Lebensinteressen des gemeindlichen Raumes dienen und innerhalb ihrer Grenzen durch ei­ gene Kräfte besorgt und durchgeführt werden können (vgl. Art. 4 Abs. 1 GemG).265 Was umfasst nun laut 
Verfassung der 
eigene Wirkungskreis der Ge­ meinde konkret? Im Fürstentum Liechtenstein gehören zum Kern­ bereich der verfassungsrechtlichen Gemeindeautonomie die 
Personal­ hoheit, die 
Gebietshoheit, die 
Organisationshoheit, die 
Finanzhoheit, die Satzungshoheit, die 
Planungshoheit und das 
Einbürgerungsrecht. Des weiteren sind einzelne Aufgabenbereiche verfassungsmässig den Ge­ meinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zugeordnet. Dazu gehören die Handhabung der 
Ortspolizei gemäss Art. 110 Abs. 2 lit. b und die 
Pflege eines geregelten Armenwesens gemäss Art. 110 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 25 Verf. Die verfassungsrechtliche Absicherung des kommunalen Aufgaben­ bestands beschränkt sich somit auf die korporativen Befugnisse zur Sicherung der Gemeinden als selbständige Gebietskörperschaften und auf die Pflege des Armenwesens. 
Im übrigen bestimmt der Gesetzgeber (also die staatliche Ebene) 
überwiegend die Aufgaben der Gemeinden. Ein wichtiges 
Korrektiv bildet der 
Staatsgerichtshof, der darauf ach­ tet, dass die Gemeinden immer "mit einem relevanten Autonomiebe­ reich und einer Entscheidungsfreiheit ausgestattet sind, um sinnvoller­ 263 Die übertragenen Aufgaben kommen vor allem in Spezialgesetzen wie dem Steuerge­ setz, Sozialhilfegesetz, Bau- und Schulgesetz und in der Schätzungsverordnung zum Ausdruck (von Neil, S. 87). 264 Diese Aufgaben werden nach Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben unterschie­ den. Für Pflichtaufgaben hat der Staat gesetzlich einen Erfüllungszwang vorgesehen. Die Übernahme freiwilliger Aufgaben bleibt den Gemeinden freigestellt. 265 Dabei sind lediglich die Bestimmungen über die kommunale Haushaltsführung einzu­ halten. 326
	        

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